Schulmail vom 17.02.2022

>>>>>>>>>>>Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>

Sehr geehrte Schulleitungen,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Corona-Pandemie stellt Ihre Schulen weiterhin vor Herausforderungen. Zusätzlich zur Sicherstellung des Präsenzunterrichts in Pandemiezeiten stellen insbesondere die Maßnahmen zum Infektionsschutz für Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen nun schon seit langer Zeit eine große und andauernde Belastung dar.

Ganz besonders groß ist die Belastung aber gerade für die jüngeren Schülerinnen und Schüler sowie deren Familien.

Wie Sie wissen, musste das über viele Monate erfolgreich umgesetzte Lolli-Test-Verfahren mit den steigenden Infektionszahlen in der Gesamtbevölkerung Ende Januar sehr kurzfristig verändert werden. Diese Veränderung war anlässlich der Priorisierung bei der Test-Auswertung in Folge der neuen Bundestestverordnung (CoronavirusTestVO) sowie aufgrund von Engpässen bei den auswertenden Laboren in einigen Regionen unausweichlich. Im Ergebnis hat diese Veränderung jedoch in vielen Familien zu großen Unsicherheiten im Falle eines positiven PCR-Pooltests geführt.

Als Reaktion auf diese objektiv vorhandenen Belastungssituationen sowie aufgrund der Regelungen in der neuen Bundestestverordnung möchte ich Sie heute gerne über folgende, daraus abgeleitete Entscheidungen für den weiteren Schul- und Testbetrieb in den Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen informieren:

1. Aufhebung der Testpflicht für bereits immunisierte Personen

Ab Montag, 28. Februar 2022, wird die Testpflicht für bereits immunisierte Personen (also geimpfte oder genesene Personen; dazu zählen Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weitere an Schule Beschäftigte) aufgehoben. Wir hatten diese erweiterte Testpflicht nach den Weihnachtsferien eingeführt, um den Gefahren der Omikron-Welle besser begegnen zu können. Angesichts der oben dargestellten Entwicklung ist dies nicht länger nötig. Zukünftig müssen also nur solche Personen zwingend getestet werden, die noch nicht immunisiert sind (sog. 3-G-Regel). Wer von der Testung ausgenommen werden will, muss seinen Immunstatus nachweisen können (hier gelten die Regeln, die bis zu den Weihnachtsferien gültig waren). Schülerinnen und Schüler können aber nach persönlicher Entscheidung weiterhin freiwillig an den Testungen teilnehmen. Im Übrigen wird an allen weiterführenden Schulen das eingeführte Testverfahren (wöchentlich drei Antigen-Selbsttests vor Unterrichtsbeginn) fortgeführt.

Testungen von Lehrkräften und weiteren Beschäftigten

Auch die Pflicht zur (häuslichen) Durchführung von wöchentlich drei Antigen-Selbsttests für Lehrkräfte sowie weitere Beschäftigte, die immunisiert sind, fällt damit weg. Unberührt davon bleibt die im Bundes-Infektionsschutzgesetz begründete Verpflichtung aller nicht immunisierten Lehrkräfte und weiteren Beschäftigten, an Präsenztagen in der Schule einen Antigen-Selbsttest unter Aufsicht in der Schule vorzunehmen oder alternativ den Nachweis über einen negativen Bürgertest vorzulegen.

2. Änderung des Testverfahrens an Grundschulen

Aufgrund der Situation in den Laboren kann nach wie vor nicht verlässlich garantiert werden, dass eine Auflösung positiver PCR-Pooltests zeitnah erfolgt. Wir haben daher Vorsorge getroffen, um die mit der Pool-Testung verbundenen Unsicherheiten nun zu beenden. Konkret bedeutet dies, dass wir zum Ende des Monats Februar das Testsystem an den Grund- und Primusschulen umstellen werden. Ab Montag, 28. Februar 2022, werden nur noch nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler dreimal wöchentlich außerhalb der Schule, also in der Regel zuhause, einen Antigen-Selbsttest durchführen. Die Umstellung von dem zweimal wöchentlichen PCR-Pooltestverfahren auf Antigen-Selbsttests geht mit einer Erhöhung der Testhäufigkeit einher. Ihre Bestellmengen bitte ich Sie entsprechend anzupassen bzw. zu erhöhen.

Abweichend von dem beschriebenen Regelfall kann die Schulkonferenz für einzelne oder alle Jahrgangsstufen beschließen, dass die Testungen – wie in den weiterführenden Schulen seit langem praktiziert – vor Unterrichtsbeginn in den Grundschulen durchgeführt werden. Diese Regelung gilt nur im Rahmen der bestehenden Testpflicht und nur für nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler.

Die nicht immunisierten Schülerinnen und Schüler erhalten von der Schule Antigen-Selbsttests, mit denen sie sich montags, mittwochs und freitags vor dem Schulbesuch zu Hause unter Mithilfe ihrer Eltern selbsttesten müssen. Die Tests können sogar schon am Vorabend dort stattfinden. Positiv getestete Kinder müssen das häusliche Umfeld gar nicht erst verlassen und verringern so das Risiko, andere Personen auf dem Schulweg zu infizieren. Die Eltern versichern einmalig die regelmäßige und ordnungsgemäße Vornahme der wöchentlich drei Testungen zu Beginn des neuen Testverfahrens und geben ihren Kindern bis zum 28. Februar 2022 eine entsprechende Bescheinigung für die Schule mit. Alternativ kann auch weiterhin die Bescheinigung einer Teststelle über eine negative Antigen-Schnelltest (sog. Bürgertest) vorgelegt werden. Auch ein solcher Bürgertest ist 24 Stunden gültig.

Sollte sich bei einem Kind in der Schule ein begründeter Verdacht auf eine mögliche Corona-Infektion ergeben (z.B. durch Hinweise auf eine unzureichende Testung oder wegen vorhandener Symptome), kann die Schule zu Beginn des Unterrichts eine anlassbezogene Testung mit einem Antigen-Selbsttest vornehmen.

Die Antigen-Selbsttests werden vom Land gestellt und über die Grundschulen an die Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern verteilt. Über den genauen Ablauf werden die Grundschulen zeitnah und gesondert mittels mehrsprachiger Schriftsätze informiert. Ein Formular für die elterliche Versicherung der ordnungsgemäßen Testung wird im Bildungsportal zum Download bereitgestellt.

Im Interesse einer Entlastung der Grundschulen, vor dem Hintergrund begrenzter PCR-Testkapazitäten und anlässlich der neuen Bundestestverordnung ist das neue Testverfahren an den Grundschulen zielführend. Durch das Zusammenwirken von Impfungen, Testungen und dem Tragen von Masken ist ein wirksamer Basisschutz weiterhin gewährleistet. Dieser gilt vor allem auch für die Lehrkräfte, die zu über 95 Prozent über einen vollständigen Impfschutz verfügen. Insgesamt kann der Präsenzunterricht mit diesen Maßnahmen verantwortungsvoll aufrechterhalten und weitere negative Folgen der Pandemie gerade für die Schülerinnen und Schüler abgewendet werden.

3. Testverfahren an Förderschulen

Mit Blick auf die besondere Vulnerabilität der Schülerschaft dieser Schulen ist es geboten und von den Laborkapazitäten her auch leistbar, bei dem eingeführten Lolli-Test-Verfahren zu bleiben. Für die Testung von Schülerinnen und Schüler ergeben sich hier also keine Änderungen. Für die Testung der Lehrkräfte und weiteren Beschäftigten gilt wie an anderen Schulen auch, dass immunisierte Personen nicht länger einer Testpflicht unterliegen. Für nicht immunisierte Beschäftigte gilt laut Bundesinfektionsschutzgesetz eine tägliche Pflicht zur beaufsichtigen Testung in der Schule; alternativ kann ein negativer Bürgertest vorgelegt werden.

Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter,

liebe Kolleginnen und Kollegen.

ich möchte mich bei Ihnen allen für Ihr großes Engagement für unsere Schülerinnen und Schüler sowie die große Solidarität unter den Lehrkräften und Beschäftigen aber auch unter den Schülerinnen und Schülern bedanken.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

Unterrichtsausfall für den 17.02.2022 angeordnet!

Liebe Eltern,

laut Mitteilung des Deutschen Wetterdienstes und des Landeslagezentrums 
vom 16.02.2022 wird für den 17.02.2022 das folgende Unwetterereignis 
erwartet:

verbreitet Sturm- und schwere Sturmböen;
in Hochlagen Orkanböen.

Auf Grundlage des Erlasses „Regelungen zum Unterrichtsausfall und 
anderen schulischen Maßnahmen bei Unwettern und anderen extremen 
Wetter-Ereignissen“ vom 13.03.2021 wird ein landesweiter 
Unterrichtsausfall für den 17.02.2022 angeordnet.“

Mit freundlichen Grüßen

A. Lengsfeld (Rektor)

Schulmail vom 02.02.2022

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Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

von den aktuell enorm steigenden Infektionszahlen sind natürlich auch unsere Schulen betroffen, wenn auch unterschiedlich stark. Unser vorrangiges Ziel ist es, für möglichst alle Schülerinnen und Schüler, die nicht von einer Infektion oder Quarantänemaßnahme betroffen sind, ein möglichst hohes Maß an Präsenzunterricht sicherzustellen. Schulen, die von einer akuten Infektionswelle besonders stark betroffen sind, können dies nicht durchgehend gewährleisten. Unsere Schulen haben bereits sehr gute und erprobte Konzepte, ihren Unterrichtsbetrieb flexibel und verantwortungsvoll im Sinne der Kinder und deren Familien an akute Ausnahmesituationen anzupassen. Um den mehrfach geäußerten Wunsch nach größerer Rechtssicherheit nachzukommen, möchte ich Ihnen mit dieser SchulMail einige klarstellende und ergänzende Hinweise für eine stärker flexibel gestaltbare Unterrichtsorganisation geben.  

I. Zusätzliche Handlungsspielräume und Hinweise zur Unterrichtsorganisation 

Den Schulleitungen ist es möglich, im Falle personeller Engpässe aufgrund der pandemischen Entwicklung nach eigenem Ermessen Entscheidungen über die Unterrichtsgestaltung zu treffen. Anpassungen sind der Schulaufsicht anzuzeigen.

So viel Präsenzunterricht in der Schule wie möglich ist nach wie vor unser oberster Ziel. In besonderen Ausnahmesituationen sind die vorhandenen Gestaltungsmöglichkeiten – unter Beachtung der jeweils gültigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie der Distanzunterrichtverordnung – zu nutzen. Sämtliche Einschränkungen sind deshalb so gering wie möglich zu halten und schnellstmöglich wieder aufzuheben. Insbesondere folgende schulspezifische Anpassungen des Unterrichtsbetriebes sind möglich und zulässig: 

  • Vorübergehende Anpassung bzw. Reduzierung von Angeboten der äußeren Differenzierung und Anpassung des zeitlichen Umfangs der Ganztags- und Betreuungsangebote in Absprache mit den Trägern dieser Angebote.
  • Vorübergehende, auf ein zeitliches Mindestmaß begrenzte, Unterschreitung der vorgeschriebenen Wochenstundenzahl in einzelnen, möglichst nicht prüfungsrelevanten Fächern zentraler Prüfungsverfahren. 
  • Nutzung der gemäß den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bzw. den zugehörigen Verwaltungsvorschriften bestehenden Möglichkeiten zur Verschiebung oder Reduzierung von schriftlichen Leistungsüberprüfungen. So werden beispielsweise in den Hauptschulen, Realschulen, Gesamt- und Sekundarschulen sowie in den Gymnasien in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch in den Jahrgangsstufen 9 und 10 häufig fünf Klassenarbeiten geschrieben, davon drei im zweiten Schulhalbjahr, hier z.B. kann eine Reduzierung auf 4 Klassenarbeiten erfolgen. 
  • Sollte in besonderen Ausnahmefällen und nach Ausschöpfen aller weiteren Möglichkeiten, Präsenzunterricht für einzelne Lerngruppen oder Jahrgangsstufen vorübergehend nicht angeboten werden können, kann eine zeitlich eng befristete Einrichtung von Distanzunterricht für diese Gruppen unumgänglich sein. Dabei ist der Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler der Schuleingangsphase, der gymnasialen Oberstufe und der Abschlussklassen mit bevorstehenden Prüfungen sicherzustellen. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler, an die Abschlüsse und Berechtigungen bzw. Qualifikationen für Übergänge vergeben werden. 

 Bei Anpassungen in den Schulen des Gemeinsamen Lernens und in den Förderschulen ist die Einrichtung einer pädagogischen Betreuung für Schülerinnen und Schüler insbesondere in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung und Körperliche und motorische Entwicklung erforderlich. Die Regelungen zum Einsatz von Schulbegleitung im häuslichen Umfeld bei Distanzunterricht gelten weiterhin.
Die Schulkonferenz ist vor Umsetzung der Entscheidungen angemessen einzubinden, über die getroffenen Entscheidungen ist die Schulaufsicht zu informieren.

Mit Blick auf die am Ende des Schuljahres stattfindenden zentralen Prüfungen möchte ich schon jetzt darauf hinweisen, dass das Ministerium für Schule und Bildung alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, damit – wie im vergangenen Jahr – die Schülerinnen und Schüler unter fairen Bedingungen und ohne Qualitätseinbußen den angestrebten Abschluss erreichen können. Für die Zentralen Prüfungen 10 gilt wie im Jahr 2021, dass die fachlichen Vorgaben partiell konkretisiert werden und zusätzliche Auswahlmöglichkeiten für Lehrkräfte bzw. Schülerinnen und Schüler bereitgestellt werden.

Die Kultusministerkonferenz hat bereits zu Beginn dieses Jahres bekräftigt, dass die Abschlüsse und Abschlussprüfungen 2022 denen früherer und späterer Jahrgänge gleichwertig sind. Die Länder haben sich zu einer gegenseitigen Anerkennung verpflichtet.

Für das Abitur bedeutet dies, dass Anpassungen – wie zum Beispiel das Angebot einer erweiterten Aufgabenauswahl – analog zu dem erfolgreichen Durchgang 2021 erneut vorgenommen werden. Die Einzelheiten finden Sie unter den bereits Ihnen bekannten Informationen auf der Seite „Standardsicherung“.
An den Berufskollegs sind hinsichtlich eines möglichst großen Umfangs an Präsenzunterricht besondere pädagogische Bedarfe und die anstehenden Prüfungen in den Blick zu nehmen. Zur Unterrichtsorganisation verweise ich auf die im Erlass vom 1. Juli 2021 angezeigten Anwendungsfälle sowie die Distanzunterrichtverordnung.

Das Ministerium für Schule und Bildung stellt im Bildungsportal zur Unterstützung der Schulen die bereits bekannten pädagogischen und didaktischen Materialien zur Verfügung. Auch die beispielhaften Konzepte von Schulen aller Schulformen und –stufen können bei der Gestaltung und Organisation des Unterrichts wertvolle Hinweise bieten.

II. Hinweise zu KAoA

1. Allgemein

Die Berufliche Orientierung nach den Vorgaben der Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss“ ist – trotz der angespannten Situation an den Schulen – soweit möglich – auch weiterhin umzusetzen. Im Rahmen der Umsetzung sind zahlreiche Flexibilisierungsmöglichkeiten geschaffen worden, die in Abhängigkeit der Entwicklung des Pandemiegeschehens genutzt werden sollen.

Alle weiteren Informationen im Zusammenhang mit der Corona- Pandemie finden Sie in der FAQ zu KAoA.

2. Umsetzung von Schülerbetriebspraktika 

Nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler haben während des Schülerbetriebspraktikums die Verpflichtung, täglich einen Testnachweis über einen höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltest oder einen höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Test vorzulegen (Infektionsschutzgesetz § 28b).

Neben der Möglichkeit der Bürgertestung sollen den Schülerinnen und Schülern durch die Schulen folgende Optionen eröffnet werden, für die sich die Schulen auskömmlich mit Antigen-Schnelltests versorgen können (Sicherstellung von nach derzeitigem Stand zwei zusätzlichen Tests je Woche und Person):

Schulen sollen den nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz nicht immunisierten Schülerinnen und Schülern, bei denen die Betriebe eine Teilnahme an den täglichen betriebsinternen Testungen anbieten, aber nicht die Kosten für die Test-Kits übernehmen, eine ausreichende Anzahl an Test-Kits bereitstellen, damit eine Testung im Betrieb stattfinden kann.

Schulen sollen den nicht immunisierten Schülerinnen und Schülern, die ein Praktikum absolvieren, die Möglichkeit einer täglichen Testung während der Praktikumsdauer anbieten.

Zudem und anlässlich zahlreicher Anfragen möchte ich die Gelegenheit nutzen, um Sie auf einen komprimierten und vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales erstellten Überblick über die geltenden Test- und Quarantäneregelungen hinzuweisen. Die Informationen werden am morgigen Vormittag bereitgestellt. Weitergehende Informationen erhalten Sie auf der Seite des zuständigen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter