Elterninfo – Wenn mein Kind zuhause erkrankt – Handlungsempfehlung

Vor Betreten der Schule, also bereits im Elternhaus, muss abgeklärt sein, dass die Schülerinnen und Schüler keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen. Sollten entsprechende Symptome vorliegen, ist eine individuelle ärztliche Abklärung vorrangig und die Schule zunächst nicht zu betreten.

Bei Erkältungssymptomen sind viele Eltern unsicher, ob sie ihr Kind in die Schule schicken dürfen. Das Schaubild (pdf) gibt Ihnen eine Empfehlung, was Sie bei einer Erkrankung Ihres Kindes beachten sollten. Bitte melden Sie sich bei Krankheitssymptomen Ihres Kindes zunächst umgehend bei Ihrer Schule, um Ihr Kind krank zu melden und das weitere Vorgehen abzustimmen. Die Schule wird Sie auch über die aktuell geltenden Regelungen informieren. Bitte denken Sie daran, dass es eine gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule ist, alle Kinder und alle am Schulleben Beteiligte sowie deren Familien vor einer Infektion zu schützen.

Schulmail vom 25.08.2021

>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

der sichere Start in das neue Schuljahr 2021/2022 mit einem regelhaften Präsenzunterricht ist uns gelungen. Um auch weiterhin den reibungslosen Ablauf des Unterrichts zu gewährleisten, möchte ich Sie – ergänzend zu den SchulMails vom 17. August 2021, 05. August 2021 und 30. Juni 2021 – über weitere aktuelle Rahmenbedingungen für den Schulbetrieb informieren.

3G-Strategie zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Mit der neuen, mit Wirkung vom 23. August 2021 nochmals aktualisierten Coronaschutzverordnung ist für das allgemeine öffentliche Leben in Nordrhein-Westfalen das bisherige Konzept zur Bekämpfung der aktuellen Corona-Pandemie grundlegend geändert worden.

Die Maßnahmen zur Eindämmung von Corona-Infektionen folgen nunmehr der sogenannten 3G-Strategie: Die Teilhabe am öffentlichen Leben setzt daher grundsätzlich voraus, dass die betreffende Person entweder geimpft, genesen oder getestet ist. Daraus folgt zunächst, dass

  • Geimpfte und Genese (d.h. Immunisierte) keine Testung benötigen;
  • für die Übrigen die Testung als Zugangsvoraussetzung eine erhebliche Bedeutung hat.

Dementsprechend wird durch die aktuelle Coronabetreuungsverordnung geregelt, dass der Präsenzunterricht nicht mehr an bestimmte Inzidenzwerte gebunden ist. Dies ist vor allem durch die vielfältigen, inzwischen eingeübten und bewährten Schutzmaßnahmen wie Testungen, Maskenpflicht, Lüften und aufgrund der erweiterten Impfangebote verantwortungsvoll möglich.

Schulen sind auch im neuen Schuljahr nach § 3 Absatz 4 der Coronabetreuungsverordnung verpflichtet, den Zugang zum Unterricht bei nicht immunisierten Schülerinnen und Schülern von der Testung abhängig zu machen. Dabei werden die regelmäßigen Testungen und Testzyklen wie im letzten Schuljahr beibehalten.

Für Schülerinnen und Schüler ist der Test unter Aufsicht in der Schule durchzuführen, sofern nicht ein negativer Bürgertest vorgelegt wird.

Ergänzend zu der bekannten Ausnahme von den Teilnahme- und Zugangsbeschränkungen für nicht immunisierte und nicht getestete Personen zur Ermöglichung von Prüfungen (§ 3 Absatz 2 Coronabetreuungsverordnung) sieht § 3 Absatz 1 Satz 4 Coronabetreuungsverordnung nunmehr vor, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter über Ausnahmen zur Vermeidung unzumutbarer persönlicher Härten entscheidet. Dabei kann es sich nur um besondere Einzelfälle handeln, die in medizinischen oder psychischen persönlichen Umständen begründet sind. Solche besonderen Umstände sind von den Eltern oder den betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schülern durch Nachweise glaubhaft zu machen.

Erforderliche Nachweise von Schülerinnen und Schülern bei 3G-Beschränkungen

Die Schule stellt nach wie vor jeder getesteten Person auf Wunsch für jede erfolgte (beaufsichtigte) Schultestung einen Negativtestnachweis aus (§ 3 Absatz 4 Satz 4 Coronabetreuungsverordnung).

Allerdings gelten nach der aktuellen Coronaschutzverordnung (§ 2 Absatz 8 Satz 3) im öffentlichen Leben außerhalb der Schule „Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestet“.

Daher benötigen nach § 4 Absatz 5 Coronaschutzverordnung Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren bei 3G-Beschränkungen keinen Nachweis, sofern nicht im Zweifelsfall allein das Alter nachgewiesen werden muss. Sie benötigen also weder einen Negativtestnachweis der Schule oder einer anderen Teststelle noch eine Bescheinigung über den Schulbesuch. Für alle Lebensbereiche außerhalb der Schule gilt eine Testfiktion. Motivierend für diese unbürokratische Regelung war die Annahme, dass Kinder und Jugendliche bis zu diesem Alter grundsätzlich der Schulpflicht unterliegen und daher in aller Regel von einer Teilnahme an den Schultestungen ausgegangen werden kann. Für die jüngeren Schülerinnen und Schüler entfällt damit grundsätzlich auch das berechtigte Interesse an der Ausstellung einer Schultestbescheinigung gemäß § 3 Abs. 4 Coronabetreuungsverordnung, die ansonsten „auf Wunsch“ auszustellen ist.

Bei Jugendlichen ab 16 Jahren lässt sich indes für Außenstehende nicht immer mit Gewissheit feststellen, dass sie der Schulpflicht unterliegen. Bei berufsbildenden Schulen findet zudem auch Blockunterricht statt, außerhalb dessen kein Schulbesuch und somit keine Teilnahme an den Schultestungen erfolgt. Für Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren sieht § 4 Absatz 5 Coronaschutzverordnung seit dem 23. August 2021 deshalb die Vorlage einer „Bescheinigung der Schule“ vor. Diese Bescheinigung wird – wie bisher – nach § 3 Absatz 4 Coronabetreuungsverordnung erteilt, wenn sich die Schülerin oder der Schüler einem schulischen Selbsttest mit negativem Ergebnis unterzogen hat. Sie gilt für die Dauer von 48 Stunden ab Ausstellung als Nachweis. Das bisherige Formular für den Negativtestnachweis kann weiter genutzt werden. Es ist nach wie vor im System SchILD abrufbar.

Ausdrücklich klarstellen möchte ich an dieser Stelle, dass die oben genannte Nachweisregelung für Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren nur außerschulisch gilt. Sie entbindet nicht von der Verpflichtung, sich innerhalb der Schule bei regelmäßiger Teilnahme am Unterricht zweimal pro Woche testen zu lassen (siehe § 3 Absatz 4 Satz 1 Coronabetreuungsverordnung). Im Gegenteil: Erst die regelmäßige Teilnahme an Schultestungen ist der Grund für die Erleichterungen im außerschulischen Bereich.

Bei der Ausstellung der Bescheinigungen können zur Vereinfachung des Verfahrens wie bisher der Name der Schule und der Schulstempel bereits vor den Tests von der Schule in das Formular eingefügt worden sein. Die Schülerinnen und Schüler setzen ihren Namen, das Datum des Tests und die Zeit selbst ein, so dass die Aufsichtsperson nur noch unterschreiben muss.

Durch das Ausstellen der Testbescheinigungen leisten die Schulen einen wichtigen Beitrag zur niedrigschwelligen Teilhabe unserer Schülerinnen und Schüler am öffentlichen Leben in der Pandemie. Ich bin sicher, dass der Nutzen des Verfahrens letztlich den Aufwand überwiegt.

Impfangebote für minderjährige Schülerinnen und Schüler

Mit der vorangegangenen SchulMail hatte ich Sie über die veränderte Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission für Jugendliche von 12 bis 17 Jahren informiert. In der Verantwortung der kommunalen Impfzentren wird dazu in Nordrhein-Westfalen ein proaktives Impfangebot für diese Altersgruppe organisiert.

Den Schulen kommt hierbei vor allem die Aufgabe zu, Schülerinnen und Schüler zu informieren. Dafür steht allen Schulen aktuelles Material zu Verfügung. Aus gegebenem Anlass möchte ich aber noch einmal darauf hinweisen, dass es nicht die Aufgabe der Schule sein kann, Schülerinnen und Schüler zu einer bestimmten Entscheidung zu drängen.

Sicherstellung des Präsenzunterrichts

Ebenfalls in der vorangegangenen SchulMail hatte ich Sie über einen neuen Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales an die Gesundheitsämter informiert, in dem der Umfang von Quarantänen an Schulen thematisiert wird.

Da im Schulalltag bei Corona-Infektionen in der Regel Klassen- oder Kursverbände betroffen sind, bleibt der Umgang mit dem jeweils erforderlichen Umfang von Quarantänisierungen ein wichtiges Thema. Gerade deshalb ist es von besonderer Bedeutung, die vorgesehenen regelmäßigen Testungen und vor allem die Hygienemaßnahmen (AHA-L-Regel) weiterhin strikt einzuhalten. Die Konsequenz, mit der Schulen diese Regeln einhalten, spielt für die Entscheidungen der Gesundheitsämter eine große Rolle. Ich möchte daher die Gelegenheit nutzen, in diesem Sinne an Sie alle zu appellieren.

Für Ihre Mitwirkung und Unterstützung bedanke ich mich herzlich.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

IServ Login Schulneulinge

Liebe Eltern unserer Schulneulinge, da es Probleme mit dem Loginpasswort bei IServ gegeben hat, bekommen Sie heute durch Ihr Kind ein neues Einmalpasswort.

Mit freundlichen Grüßen

A. Lengsfeld

Update 17.08.2021 Informationen zur Einschulung

Liebe Eltern unserer Schulanfänger!

Da Duisburg sich derzeitig in Inzidenzstufe 2 befindet, ergeben sich weitere Änderungen gegenüber dem angekündigten Ablauf:

Leider können wir Sie in der Wartezeit nicht mit Kaffee und Gebäck bewirten.

Bitte holen Sie Ihr Kind nicht im Klassenraum ab. Die Klassenlehrerin führt die Klasse zurück auf den Schulhof.

Liebe Eltern unserer Schulanfänger!

Heute, Freitag 13.08.2021, möchten wir Ihnen einige Informationen zur Planung der Einschulungsfeier geben. Sollten sich bis Donnerstag Veränderungen ergeben, werden wir diese hier veröffentlichen. 

Geplant ist bei uns für Donnerstag, den 19.08.21, folgendes:

  1. Voraussetzung das Wetter ist trocken. 
  2. Die Inzidenzzahlen steigen in den nächsten Tagen nicht massiv.

Die Einschulungsfeier wird auf dem Schulhof stattfinden. 

Die Bänke sind nur für unsere Schulneulinge reserviert. Diese nehmen dort ohne ihre Schultüten, aber mit ihrem Tornister, Platz. 

Sie als Eltern können sich hinter den Bänken aufhalten. Auf dem weiteren Schulgelände können sich dann Verwandte verteilen.

Wir begrenzen die Anzahl der Begleiter pro Kind nicht streng, da wir einen sehr weitläufigen Schulhof haben. Je weniger Personen kommen, desto besser wäre es allerdings. Im Fall des Falles wäre bei weniger Besuchern auch die Rückverfolgbarkeit weniger aufwändig.

Grundsätzlich gilt auf dem gesamten Schulhof an diesem Tag folgendes:

  1. Abstandhalten 
  2. Maskenpflicht 
  3. die 3G-Regel 

Bitte bewahren Sie Ihre Testunterlagen nach der Veranstaltung noch 14 Tage auf, so dass sie bei einer möglichen Rückverfolgung schnell verwendet werden können.

Nach der Einschulungsfeier haben die Kinder ihre erste Unterrichtsstunde.

Bei sehr schlechtem Wetter entfällt die Einschulungsfeier, und es geht dann sofort mit der ersten Stunde los.

Mit freundlichen Grüßen 

André Lengsfeld 

Rektor

Schulmail vom 06.08.2021

>>>>>>>>>>>>Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>

Informationen zum Schuljahresbeginn 2021/2022 in Corona-Zeiten

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

am 18. August 2021 beginnt an den Schulen in Nordrhein-Westfalen der Unterrichtsbetrieb im neuen Schuljahr 2021/2022. In der SchulMail vom 30. Juni 2021 hatte ich Sie über die Rahmenbedingungen für den Start in das neue Schuljahr informiert. Ich hatte angekündigt, in das neue Schuljahr grundsätzlich so zu starten, wie das vergangene Schuljahr beendet wurde: mit Präsenzunterricht, Ganztagsunterricht und Unterricht in allen Fächern nach Stundentafel in vollem Umfang aber auch mit Hygieneschutz, Testungen und der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im Innenbereich der Schulen.

Die aktuellen Inzidenzzahlen lassen einen solchen Schulbetrieb weiterhin zu. Es gibt aber auch deutliche Anzeichen dafür, dass weiterhin Umsicht geboten ist. Das Delta-Virus verbreitet sich in vielen Ländern schnell und führt zu einem Anstieg der Zahl der Infizierten. Auch wenn der Anstieg sich in Deutschland derzeit in nur kleinen Schritten vollzieht, ist es die stetige Tendenz nach oben, die Grund zur Achtsamkeit liefert.

Ergänzend zur SchulMail vom 30. Juni 2021 gebe ich Ihnen folgende Hinweise: 

1. Rückkehr aus Risikogebieten außerhalb Deutschlands

Durch die neu gefasste Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) des Bundes gilt eine Nachweispflicht bezüglich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus (Impf-, Test-, Genesenen-Nachweis). Bei der Einreise nach Deutschland sind zudem je nach Ausreisegebiet spezielle Anmelde- und Quarantänepflichten zu beachten. Diese können Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit einsehen: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/coronaeinreisev.html.

Die Kontrolle, ob die Einreisebestimmungen durch die Schülerinnen und Schüler eingehalten wurden, obliegt nicht den Schulen und Schulaufsichtsbehörden. Dies verhält sich anders, wenn die Reiserückkehr aus dem Ausland im Rahmen einer Schulfahrt erfolgt; in diesen Fällen hat die Schule in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Bestimmungen der Coronavirus-Einreiseverordnung hinzuwirken.

Die Testpflicht nach der Einreise aus dem Ausland besteht neben der Schultestung und entfällt durch diese nicht. Für die Beschäftigten verweise ich auf die Verpflichtung gemäß § 7 Absatz 3 Coronaschutzverordnung, bei Wiederaufnahme des Dienstes ein negatives Testergebnis vorzulegen (Ausnahme: Geimpfte und genesene Personen).

2. Aktuelle Hygieneempfehlungen

Die Ihnen bereits bekannten Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen im Zusammenhang mit Covid-19 des Städtetages NRW, des Landkreistages NRW, des Städte- und Gemeindebundes NRW und des Ministeriums für Schule und Bildung in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Unfallkasse NRW stehen im Bildungsportal NRW zur Verfügung. Sie werden derzeit aktualisiert und rechtzeitig vor dem Schulstart in angepasster Fassung eingestellt.

3. Luftfilter

Das Land stellt den Schulträgern und weiteren Trägern für mobile Luftfiltergeräte sowie für einfache bauliche Instandsetzungs- oder Umrüstmaßnahmen an Fensteranlagen einschließlich einfacher Zu- und Abluftanlagen insgesamt bis zu 90,4 Mio. Euro für Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung zur Verfügung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Bund mit den Ländern eine entsprechende Vereinbarung abschließt. Mit diesen Mitteln können gezielt Räumlichkeiten mit mobilen Luftfilteranlagen ausgestattet werden, die nur über eine eingeschränkte Lüftungsmöglichkeit (keine sog. Raumlufttechnische Anlage vorhanden, Fenster nur kippbar oder Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt) verfügen. Einfache bauliche Instandsetzungs- oder Umrüstungsmaßnahmen an Fensteranlagen können ebenfalls finanziert werden. Weiterhin ist zu beachten, dass Luftfiltergeräte nicht die geltenden AHA-L-Maßnahmen ersetzen (https://www.umweltbundesamt.de/themen/lueftung-lueftungsanlagen-mobile-luftreiniger-an).

4. Pflicht zum Tragen einer Maske

Auch im neuen Schuljahr besteht eine grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) für alle Personen im Innenbereich der Schulen, auch während des Unterrichts. Diese Pflicht besteht unabhängig von einer Immunisierung durch Impfung oder Genesung. Auf dem übrigen Schulgelände kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden.

Für den Sportunterricht gilt die Maskenpflicht nur dann, wenn Abstände nicht eingehalten werden können. Sport im Freien kann dagegen ohne Masken uneingeschränkt stattfinden.

5. Testungen

Mit Beginn des Schuljahres 2021/2022 bleiben die wöchentlichen Testungen an den Schulen sowie der Testzyklus erhalten. Von dieser Verpflichtung sind vollständig geimpfte und genesene Personen ausgenommen.

In den weiterführenden Schulen kommen wie bisher die Antigen-Selbsttests, in den Grund- und Förderschulen sowie weiteren Schulen mit Primarstufe die PCR-basierten Lolli-Tests zum Einsatz.

Das mit der Schulmail vom 30. Juni 2021 angekündigte Bestellportal für Antigen-Selbsttests wird Ihnen ab Freitag, dem 6. August 2021, zur Verfügung stehen. Die detaillierten Informationen zur Anmeldung und Handhabung des Portals entnehmen Sie bitte der am 4. August 2021 an Sie versandten Mail. Ich gehe davon aus, dass an vielen Schulen noch eine auskömmliche Reserve an Antigen-Selbsttests vorhanden ist. Diese Schulen bitte ich, zunächst die Reserven aufzubrauchen, bevor über das Bestellportal neue Antigen-Selbsttests angefordert werden.

Bereits in der Schulmail vom 29. Juni 2021 wurde der Zeitplan für die Fortsetzung der Lolli-Tests an Grund- und Förderschulen sowie Schulen mit Primarstufe beschrieben. Die Hotlines der Bezirksregierungen begleiten in gewohnter Weise den Prozess und dienen den Schulen und Laboren bei Nachfragen und Problemen als Ansprechpartner.

Für die Schulneulinge der Klasse 1 gilt, dass diese anders als die übrigen Kinder der Grundschulen, die bereits am ersten Schultag mit dem Lolli-Test getestet werden, erst in der ersten vollständigen Schulwoche in den Testrhythmus der Schule eingebunden werden. Dies geschieht im bewährten Verfahren, auch hier kann das Schaubild über die Testtage in Vollpräsenz bis zu den Herbstferien im Bildungsportal (https://www.schulministerium.nrw/lolli-tests) heruntergeladen werden.

Um den Gesundheitsschutz für alle Beteiligten nach der Ferienzeit zu gewährleisten, wird allen Eltern empfohlen, die Erstklässlerinnen und Erstklässler unmittelbar vor dem ersten Schultag bei einem Testzentrum testen zu lassen oder bei ihren Kindern einen Antigen-Selbsttest durchzuführen (höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung).

6. Einschulungsfeiern

Besonders für die Schulneulinge ist der Start des neuen Schuljahres mit viel Aufregung verbunden. Über die Schulaufsicht wurden die Schulen der Primarstufe zum Anfang der Sommerferien über die derzeit gültigen Verfahrensweisen zum Hygiene- und Gesundheitsschutz zur Begrüßung der Schulneulinge informiert.

Das bedeutet insbesondere nach dem heutigen Stand, dass die bekannten Hygienemaßnahmen bei der Einschulungsfeier einzuhalten sind:

  • das Tragen von Masken,
  • die Einhaltung von Mindestabständen,
  • die einfache Rückverfolgbarkeit der Teilnehmenden.

Nach § 1 Absatz 6 Satz 3 der Coronabetreuungsverordnung in Verbindung mit § 13 der Coronaschutzverordnung gelten für die Einschulungsfeiern die Regelungen für Kulturveranstaltungen entsprechend. Soweit danach nicht ohnehin ein Testnachweis erforderlich ist, gilt – wie für die Erstklässlerinnen und Erstklässler – eine Empfehlung zur Testung auch für alle anderen an der Einschulungsfeier teilnehmenden Personen (Eltern, sonstige Begleitpersonen), um den Gesundheitsschutz für alle Beteiligten nach der Ferienzeit zum Schulstart zu gewährleisten.

Um den organisatorischen Ablauf des Tages zu erleichtern und zügig mit den Einschulungsfeierlichkeiten beginnen zu können, steht im Bildungsportal unter (https://www.schulministerium.nrw/einschulungsfeiern) ab morgen ein mehrsprachiger Musterbrief an die Eltern nebst Beiblatt zur Kontakt-Nachverfolgung zur Verfügung. Auf diese Weise können die Eltern noch vor den Einschulungsfeiern informiert werden.

Die konkreten Einzelheiten zu den Hygienemaßnahmen sind davon abhängig, in welcher Inzidenzstufe sich die Schule am Tag der Einschulung befindet. Weitere Informationen, insbesondere zu den geltenden Rahmenbedingungen zur Durchführung dieser Veranstaltungen sowie tabellarische und nach Inzidenzstufen geordnete Übersichten finden Sie unter: https://www.schulministerium.nrw/einschulungsfeiern.

7. Schulfahrten

Bereits in der SchulMail vom 20. Juni 2021 habe ich Sie über die aktuellen Regelungen zu Schulfahrten in das Ausland informiert. Die Ausführungen werden dahingehend konkretisiert, dass jeweils die aktuellen Bestimmungen der bundesrechtlichen Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) zu beachten sind. Diese stehen auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit zur Verfügung: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/coronaeinreisev.html.

8. Bestimmungen für Berufskollegs und die Berufliche Orientierung (KAoA)

Auch in Berufskollegs wird zu Schuljahresbeginn in allen Jahrgangsstufen und Bildungsgängen grundsätzlich der Unterricht in vollem Umfang in Präsenz aufgenommen. Ausschließlich bei besonderen organisatorischen Gegebenheiten und pädagogischen Bedarfslagen kann die Schulleitung auf Grundlage des Erlasses vom 1. Juli 2021 zur „Fortführung der Verknüpfung von Distanz- und Präsenzunterricht im Schuljahr 2021/2022“ weiterhin abweichende Einzelfallregelungen treffen, die vorab der Bezirksregierung anzuzeigen sind.

Im Fokus soll in den ersten Schulwochen die Übergangsgestaltung der Schülerinnen und Schüler stehen, die die Schule am Ende des letzten Schuljahres verlassen haben und noch keine Anschlussoption haben. Diese Schülerinnen und Schüler müssen im Rahmen der Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss“ (KAoA) zusammen mit den Partnern, insbesondere der Berufsberatung der Agentur für Arbeit, beraten und betreut werden. Dabei ist zu beachten, dass noch viele freie Ausbildungsstellen zur Verfügung stehen.

Die Vorgaben für die Durchführung der einzelnen Standardelemente sind in den aktuellen FAQs im Bildungsportal einzusehen

https://www.schulministerium.nrw/themen/schulsystem/berufliche-orientierung

9. Impfungen

Die Europäische Arzneimittelbehörde hat der EU-Kommission die Zulassung der Corona-Impfstoffe von Biontech/Pfizer und Moderna für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren empfohlen. Die Ständige Impfkommission (STIKO) des Robert Koch-Instituts rät zur Impfung für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren bei Vorliegen bestimmter Vorerkrankungen oder bei einem regelmäßigen Kontakt zu Personen mit erhöhtem Risiko für schwere Krankheitsverläufe, die selbst nicht geimpft werden können. Gemäß STIKO können allerdings auch weitere Kinder und Jugendliche nach ärztlicher Aufklärung und individueller Risikoakzeptanz eine Impfung erhalten. Die Möglichkeit zur Impfung besteht in Arztpraxen und unter Einbeziehung von Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten seit dem 22. Juli 2021 auch in allen Impfzentren.

Über die Impfangebote für Schülerinnen und Schüler sowie Beschäftigte an Berufskollegs habe ich Sie mit der SchulMail vom 2. August 2021 informiert.

Die Möglichkeit zum Schulbesuch wird nicht vom Impfstatus der Schülerinnen und Schüler abhängen. Für alle (in Präsenz unterrichteten) Schülerinnen und Schüler ohne nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung sind gemäß § 1 Abs. 2 b Coronabetreuungsverordnung auch im Schuljahr 2021/22 bis auf Weiteres wöchentlich zwei Tests in der Schule verpflichtet durchzuführen (s. hierzu Punkt 5). Für nachweislich geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler besteht dagegen keine Testpflicht mehr in den Schulen. Die aktuelle Coronabetreuungsverordnung regelt hierzu: Eine Immunisierung durch Impfung oder Genesung steht dem Nachweis eines negativen Testergebnisses gleich.

Das Ministerium für Schule und Bildung stellt den Bezirksregierungen in der kommenden Woche Aufklärungsmaterial für Lehrerinnen, Lehrer und Eltern zur Verfügung. Informationen über die Corona-Schutzimpfung für Kinder stehen zudem auf der Homepage der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Verfügung

https://www.bzga.de/presse/pressemitteilungen/2021-08-02-was-sie-ueber-die-corona-schutzimpfung-fuer-ihr-kind-wissen-sollten/

10. COSMO-Abfrage

Aufgrund der fortdauernden pandemischen Lage besteht auch weiterhin besonderer Informationsbedarf zum Unterrichtsbetrieb. Daher wird das Verfahren der verpflichtenden Corona-Sondermeldung Online (COSMO) auch im Schuljahr 2021/2022 als Befragung aller öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen weitergeführt.

Ab der zweiten Schulwoche (KW 34) findet die Befragung regelmäßig jeweils zum Stichtag Mittwoch statt. Wie im vergangenen Schuljahr verwenden Sie bitte einen Fragebogen, den Sie aus dem Bildungsportal mit den üblichen Zugangsdaten aufrufen können. Nähere Durchführungsbestimmungen und Informationen erhalten Sie dazu mit einer gesonderten E-Mail.

Mir ist bewusst, dass Sie insbesondere zum Schuljahresbeginn besonders belastet sind und der Schulbetrieb unter den Bedingungen der Corona-Pandemie eine Herausforderung darstellt. Dennoch weise ich darauf hin, dass die Teilnahme an der Umfrage verpflichtend ist. Durch Ihre Rückmeldungen erhalten wir wichtige Informationen über den Schulbetrieb vor Ort, um angemessene Entscheidungen für die Fortführung des Unterrichtsbetriebes in der Pandemie treffen zu können.

11. Bewegungsförderung in der Lebenswelt Schule

Bewegung, Spiel und Sport leisten einen wichtigen Beitrag zur sozialemotionalen Persönlichkeitsentwicklung von Schülerinnen und Schülern. Dabei zeigt körperliche Aktivität positive Auswirkungen auf die physische, psychosoziale und geistige Gesundheit. Insbesondere in der Pandemiesituation sollen Möglichkeiten dieser positiven Einflussnahme auf die Gesundheit von Schülerinnen und Schülern in den Schulen bewusst ausgeschöpft werden.

Hinweise zur Gestaltung eines bewegungsfreundlichen Schulklimas finden Sie hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Praevention/Broschueren/Info_Schule_Bewegung.PDF.

Für den Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr 2021/2022 wünsche ich Ihnen und Ihrem gesamten Kollegium alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter