Schulmail vom 02.02.2022

>>>>>>>>>>>Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

von den aktuell enorm steigenden Infektionszahlen sind natürlich auch unsere Schulen betroffen, wenn auch unterschiedlich stark. Unser vorrangiges Ziel ist es, für möglichst alle Schülerinnen und Schüler, die nicht von einer Infektion oder Quarantänemaßnahme betroffen sind, ein möglichst hohes Maß an Präsenzunterricht sicherzustellen. Schulen, die von einer akuten Infektionswelle besonders stark betroffen sind, können dies nicht durchgehend gewährleisten. Unsere Schulen haben bereits sehr gute und erprobte Konzepte, ihren Unterrichtsbetrieb flexibel und verantwortungsvoll im Sinne der Kinder und deren Familien an akute Ausnahmesituationen anzupassen. Um den mehrfach geäußerten Wunsch nach größerer Rechtssicherheit nachzukommen, möchte ich Ihnen mit dieser SchulMail einige klarstellende und ergänzende Hinweise für eine stärker flexibel gestaltbare Unterrichtsorganisation geben.  

I. Zusätzliche Handlungsspielräume und Hinweise zur Unterrichtsorganisation 

Den Schulleitungen ist es möglich, im Falle personeller Engpässe aufgrund der pandemischen Entwicklung nach eigenem Ermessen Entscheidungen über die Unterrichtsgestaltung zu treffen. Anpassungen sind der Schulaufsicht anzuzeigen.

So viel Präsenzunterricht in der Schule wie möglich ist nach wie vor unser oberster Ziel. In besonderen Ausnahmesituationen sind die vorhandenen Gestaltungsmöglichkeiten – unter Beachtung der jeweils gültigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie der Distanzunterrichtverordnung – zu nutzen. Sämtliche Einschränkungen sind deshalb so gering wie möglich zu halten und schnellstmöglich wieder aufzuheben. Insbesondere folgende schulspezifische Anpassungen des Unterrichtsbetriebes sind möglich und zulässig: 

  • Vorübergehende Anpassung bzw. Reduzierung von Angeboten der äußeren Differenzierung und Anpassung des zeitlichen Umfangs der Ganztags- und Betreuungsangebote in Absprache mit den Trägern dieser Angebote.
  • Vorübergehende, auf ein zeitliches Mindestmaß begrenzte, Unterschreitung der vorgeschriebenen Wochenstundenzahl in einzelnen, möglichst nicht prüfungsrelevanten Fächern zentraler Prüfungsverfahren. 
  • Nutzung der gemäß den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bzw. den zugehörigen Verwaltungsvorschriften bestehenden Möglichkeiten zur Verschiebung oder Reduzierung von schriftlichen Leistungsüberprüfungen. So werden beispielsweise in den Hauptschulen, Realschulen, Gesamt- und Sekundarschulen sowie in den Gymnasien in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch in den Jahrgangsstufen 9 und 10 häufig fünf Klassenarbeiten geschrieben, davon drei im zweiten Schulhalbjahr, hier z.B. kann eine Reduzierung auf 4 Klassenarbeiten erfolgen. 
  • Sollte in besonderen Ausnahmefällen und nach Ausschöpfen aller weiteren Möglichkeiten, Präsenzunterricht für einzelne Lerngruppen oder Jahrgangsstufen vorübergehend nicht angeboten werden können, kann eine zeitlich eng befristete Einrichtung von Distanzunterricht für diese Gruppen unumgänglich sein. Dabei ist der Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler der Schuleingangsphase, der gymnasialen Oberstufe und der Abschlussklassen mit bevorstehenden Prüfungen sicherzustellen. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler, an die Abschlüsse und Berechtigungen bzw. Qualifikationen für Übergänge vergeben werden. 

 Bei Anpassungen in den Schulen des Gemeinsamen Lernens und in den Förderschulen ist die Einrichtung einer pädagogischen Betreuung für Schülerinnen und Schüler insbesondere in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung und Körperliche und motorische Entwicklung erforderlich. Die Regelungen zum Einsatz von Schulbegleitung im häuslichen Umfeld bei Distanzunterricht gelten weiterhin.
Die Schulkonferenz ist vor Umsetzung der Entscheidungen angemessen einzubinden, über die getroffenen Entscheidungen ist die Schulaufsicht zu informieren.

Mit Blick auf die am Ende des Schuljahres stattfindenden zentralen Prüfungen möchte ich schon jetzt darauf hinweisen, dass das Ministerium für Schule und Bildung alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, damit – wie im vergangenen Jahr – die Schülerinnen und Schüler unter fairen Bedingungen und ohne Qualitätseinbußen den angestrebten Abschluss erreichen können. Für die Zentralen Prüfungen 10 gilt wie im Jahr 2021, dass die fachlichen Vorgaben partiell konkretisiert werden und zusätzliche Auswahlmöglichkeiten für Lehrkräfte bzw. Schülerinnen und Schüler bereitgestellt werden.

Die Kultusministerkonferenz hat bereits zu Beginn dieses Jahres bekräftigt, dass die Abschlüsse und Abschlussprüfungen 2022 denen früherer und späterer Jahrgänge gleichwertig sind. Die Länder haben sich zu einer gegenseitigen Anerkennung verpflichtet.

Für das Abitur bedeutet dies, dass Anpassungen – wie zum Beispiel das Angebot einer erweiterten Aufgabenauswahl – analog zu dem erfolgreichen Durchgang 2021 erneut vorgenommen werden. Die Einzelheiten finden Sie unter den bereits Ihnen bekannten Informationen auf der Seite „Standardsicherung“.
An den Berufskollegs sind hinsichtlich eines möglichst großen Umfangs an Präsenzunterricht besondere pädagogische Bedarfe und die anstehenden Prüfungen in den Blick zu nehmen. Zur Unterrichtsorganisation verweise ich auf die im Erlass vom 1. Juli 2021 angezeigten Anwendungsfälle sowie die Distanzunterrichtverordnung.

Das Ministerium für Schule und Bildung stellt im Bildungsportal zur Unterstützung der Schulen die bereits bekannten pädagogischen und didaktischen Materialien zur Verfügung. Auch die beispielhaften Konzepte von Schulen aller Schulformen und –stufen können bei der Gestaltung und Organisation des Unterrichts wertvolle Hinweise bieten.

II. Hinweise zu KAoA

1. Allgemein

Die Berufliche Orientierung nach den Vorgaben der Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss“ ist – trotz der angespannten Situation an den Schulen – soweit möglich – auch weiterhin umzusetzen. Im Rahmen der Umsetzung sind zahlreiche Flexibilisierungsmöglichkeiten geschaffen worden, die in Abhängigkeit der Entwicklung des Pandemiegeschehens genutzt werden sollen.

Alle weiteren Informationen im Zusammenhang mit der Corona- Pandemie finden Sie in der FAQ zu KAoA.

2. Umsetzung von Schülerbetriebspraktika 

Nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler haben während des Schülerbetriebspraktikums die Verpflichtung, täglich einen Testnachweis über einen höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltest oder einen höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Test vorzulegen (Infektionsschutzgesetz § 28b).

Neben der Möglichkeit der Bürgertestung sollen den Schülerinnen und Schülern durch die Schulen folgende Optionen eröffnet werden, für die sich die Schulen auskömmlich mit Antigen-Schnelltests versorgen können (Sicherstellung von nach derzeitigem Stand zwei zusätzlichen Tests je Woche und Person):

Schulen sollen den nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz nicht immunisierten Schülerinnen und Schülern, bei denen die Betriebe eine Teilnahme an den täglichen betriebsinternen Testungen anbieten, aber nicht die Kosten für die Test-Kits übernehmen, eine ausreichende Anzahl an Test-Kits bereitstellen, damit eine Testung im Betrieb stattfinden kann.

Schulen sollen den nicht immunisierten Schülerinnen und Schülern, die ein Praktikum absolvieren, die Möglichkeit einer täglichen Testung während der Praktikumsdauer anbieten.

Zudem und anlässlich zahlreicher Anfragen möchte ich die Gelegenheit nutzen, um Sie auf einen komprimierten und vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales erstellten Überblick über die geltenden Test- und Quarantäneregelungen hinzuweisen. Die Informationen werden am morgigen Vormittag bereitgestellt. Weitergehende Informationen erhalten Sie auf der Seite des zuständigen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter