Update 09.11.2021: Die Erreichbarkeit ist wiederhergestellt!

Liebe Eltern,

Update: 09.11.2021 wir sind endlich wieder unter unter unserer „alten“ Telefonnummer 760778 erreichbar!

der Hauptstandort Lauenburger Allee ist weiterhin nur per Mail oder übergangsweise unter 0160 97318764 erreichbar!

„Wir befinden uns im Jahre 2021 n. Chr. Ganz Duisburg ist mit Telefonleitungen verbunden…
Ganz Duisburg? Nein! Eine kleine Grundschule im Duisburger Süden umlagert von vielen Häusern mit funktionierenden Telefonleitungen kann seit dem 23.09.2021 nicht wieder an das Telefonnetz angeschlossen werden.“

Symbolfoto

Ferienbetreuung in den Herbstferien

Liebe Eltern, ,wie bereits in den Sommer- und Osterferien 2021, finden auch in den zwei Wochen der Herbstferien 2021 landesgeförderte „Außerschulische Bildungs- und Betreuungsangebote in Corona-Zeiten zur Reduzierung pandemiebedingter Benachteiligungen“ in Duisburg statt. Die Angebote sind mit Trägern der Jugendhilfe geplant worden und finden an 15 über das Stadtgebiet verteilten Grundschulstandorten für Duisburger Grundschülerinnen und -schüler statt. Die genauen Informationen zu den jeweiligen Standorten ebenso wie weiterführende Informationen, entnehmen Sie bitte dem beigefügten Flyer.Die Angebote können aufgrund der Landesförderung kostenlos zur Verfügung gestellt werden und sind wochenweise buchbar. An jedem Standort können insgesamt 45 Kinder aufgeteilt in 3 Gruppen betreut werden. Von den Teilnehmern ist lediglich ein wöchentlicher Beitrag von 15 Euro für das tägliche Mittagessen zu entrichten, der bei BuT-Anspruch auch direkt über die Bewilligungsbehörde abgerechnet werden kann.  Die Anmeldefrist endet am 17.09.2021. Weitere Informationen finden Sie als Download.

Mit freundlichen Grüßen

A. Lengsfeld (Rektor)

Anmeldung Schulneulinge

Liebe Eltern der Schulanfänger 2022/2023,

aufgrund der Corona-Pandemie entfällt in diesem Jahr leider der geplante Tag der Offenen Tür für die Schulanfänger!

Auch Einzelbesuche/Einzelbesichtigungen der Schule vorab können nicht durchgeführt werden.
Die Anmeldung der Schulneulinge findet nach vorheriger telefonischer Vereinbarung, welche ab dem 06.09.2021 möglich ist, in Einzelterminen in der Woche vom 04.10. – 07.10.2021 in der Schule statt, Telefon: 0203 760778

Alle Termine finden in diesem Jahr ausschließlich am Standort Lauenburger Allee statt. (Anmeldung für den Teilstandort Waterbergpfad auch am Standort Lauenburger Allee.)

Bitte bringen Sie ihr Kind mit zur Anmeldung.

Unseren Informationsflyer können Sie gerne hier herunterladen.

Wir freuen uns darauf, Sie und Ihr Kind in der Schule begrüßen zu können. Mit freundlichen Grüßen

André Lengsfeld (Rektor)

Coronafall in Klasse 1a

In der Klasse 1a gibt es jetzt einen bestätigten Coronafall.

Die Eltern der Kinder, die in der Nähe sitzen, wurden informiert und diese Kinder dürfen zunächst nicht in die Schule.

Mit freundlichen Grüßen 

A. Lengsfeld

Rektor

Elterninfo – Wenn mein Kind zuhause erkrankt – Handlungsempfehlung

Vor Betreten der Schule, also bereits im Elternhaus, muss abgeklärt sein, dass die Schülerinnen und Schüler keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen. Sollten entsprechende Symptome vorliegen, ist eine individuelle ärztliche Abklärung vorrangig und die Schule zunächst nicht zu betreten.

Bei Erkältungssymptomen sind viele Eltern unsicher, ob sie ihr Kind in die Schule schicken dürfen. Das Schaubild (pdf) gibt Ihnen eine Empfehlung, was Sie bei einer Erkrankung Ihres Kindes beachten sollten. Bitte melden Sie sich bei Krankheitssymptomen Ihres Kindes zunächst umgehend bei Ihrer Schule, um Ihr Kind krank zu melden und das weitere Vorgehen abzustimmen. Die Schule wird Sie auch über die aktuell geltenden Regelungen informieren. Bitte denken Sie daran, dass es eine gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule ist, alle Kinder und alle am Schulleben Beteiligte sowie deren Familien vor einer Infektion zu schützen.

Schulmail vom 25.08.2021

>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

der sichere Start in das neue Schuljahr 2021/2022 mit einem regelhaften Präsenzunterricht ist uns gelungen. Um auch weiterhin den reibungslosen Ablauf des Unterrichts zu gewährleisten, möchte ich Sie – ergänzend zu den SchulMails vom 17. August 2021, 05. August 2021 und 30. Juni 2021 – über weitere aktuelle Rahmenbedingungen für den Schulbetrieb informieren.

3G-Strategie zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Mit der neuen, mit Wirkung vom 23. August 2021 nochmals aktualisierten Coronaschutzverordnung ist für das allgemeine öffentliche Leben in Nordrhein-Westfalen das bisherige Konzept zur Bekämpfung der aktuellen Corona-Pandemie grundlegend geändert worden.

Die Maßnahmen zur Eindämmung von Corona-Infektionen folgen nunmehr der sogenannten 3G-Strategie: Die Teilhabe am öffentlichen Leben setzt daher grundsätzlich voraus, dass die betreffende Person entweder geimpft, genesen oder getestet ist. Daraus folgt zunächst, dass

  • Geimpfte und Genese (d.h. Immunisierte) keine Testung benötigen;
  • für die Übrigen die Testung als Zugangsvoraussetzung eine erhebliche Bedeutung hat.

Dementsprechend wird durch die aktuelle Coronabetreuungsverordnung geregelt, dass der Präsenzunterricht nicht mehr an bestimmte Inzidenzwerte gebunden ist. Dies ist vor allem durch die vielfältigen, inzwischen eingeübten und bewährten Schutzmaßnahmen wie Testungen, Maskenpflicht, Lüften und aufgrund der erweiterten Impfangebote verantwortungsvoll möglich.

Schulen sind auch im neuen Schuljahr nach § 3 Absatz 4 der Coronabetreuungsverordnung verpflichtet, den Zugang zum Unterricht bei nicht immunisierten Schülerinnen und Schülern von der Testung abhängig zu machen. Dabei werden die regelmäßigen Testungen und Testzyklen wie im letzten Schuljahr beibehalten.

Für Schülerinnen und Schüler ist der Test unter Aufsicht in der Schule durchzuführen, sofern nicht ein negativer Bürgertest vorgelegt wird.

Ergänzend zu der bekannten Ausnahme von den Teilnahme- und Zugangsbeschränkungen für nicht immunisierte und nicht getestete Personen zur Ermöglichung von Prüfungen (§ 3 Absatz 2 Coronabetreuungsverordnung) sieht § 3 Absatz 1 Satz 4 Coronabetreuungsverordnung nunmehr vor, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter über Ausnahmen zur Vermeidung unzumutbarer persönlicher Härten entscheidet. Dabei kann es sich nur um besondere Einzelfälle handeln, die in medizinischen oder psychischen persönlichen Umständen begründet sind. Solche besonderen Umstände sind von den Eltern oder den betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schülern durch Nachweise glaubhaft zu machen.

Erforderliche Nachweise von Schülerinnen und Schülern bei 3G-Beschränkungen

Die Schule stellt nach wie vor jeder getesteten Person auf Wunsch für jede erfolgte (beaufsichtigte) Schultestung einen Negativtestnachweis aus (§ 3 Absatz 4 Satz 4 Coronabetreuungsverordnung).

Allerdings gelten nach der aktuellen Coronaschutzverordnung (§ 2 Absatz 8 Satz 3) im öffentlichen Leben außerhalb der Schule „Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestet“.

Daher benötigen nach § 4 Absatz 5 Coronaschutzverordnung Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren bei 3G-Beschränkungen keinen Nachweis, sofern nicht im Zweifelsfall allein das Alter nachgewiesen werden muss. Sie benötigen also weder einen Negativtestnachweis der Schule oder einer anderen Teststelle noch eine Bescheinigung über den Schulbesuch. Für alle Lebensbereiche außerhalb der Schule gilt eine Testfiktion. Motivierend für diese unbürokratische Regelung war die Annahme, dass Kinder und Jugendliche bis zu diesem Alter grundsätzlich der Schulpflicht unterliegen und daher in aller Regel von einer Teilnahme an den Schultestungen ausgegangen werden kann. Für die jüngeren Schülerinnen und Schüler entfällt damit grundsätzlich auch das berechtigte Interesse an der Ausstellung einer Schultestbescheinigung gemäß § 3 Abs. 4 Coronabetreuungsverordnung, die ansonsten „auf Wunsch“ auszustellen ist.

Bei Jugendlichen ab 16 Jahren lässt sich indes für Außenstehende nicht immer mit Gewissheit feststellen, dass sie der Schulpflicht unterliegen. Bei berufsbildenden Schulen findet zudem auch Blockunterricht statt, außerhalb dessen kein Schulbesuch und somit keine Teilnahme an den Schultestungen erfolgt. Für Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren sieht § 4 Absatz 5 Coronaschutzverordnung seit dem 23. August 2021 deshalb die Vorlage einer „Bescheinigung der Schule“ vor. Diese Bescheinigung wird – wie bisher – nach § 3 Absatz 4 Coronabetreuungsverordnung erteilt, wenn sich die Schülerin oder der Schüler einem schulischen Selbsttest mit negativem Ergebnis unterzogen hat. Sie gilt für die Dauer von 48 Stunden ab Ausstellung als Nachweis. Das bisherige Formular für den Negativtestnachweis kann weiter genutzt werden. Es ist nach wie vor im System SchILD abrufbar.

Ausdrücklich klarstellen möchte ich an dieser Stelle, dass die oben genannte Nachweisregelung für Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren nur außerschulisch gilt. Sie entbindet nicht von der Verpflichtung, sich innerhalb der Schule bei regelmäßiger Teilnahme am Unterricht zweimal pro Woche testen zu lassen (siehe § 3 Absatz 4 Satz 1 Coronabetreuungsverordnung). Im Gegenteil: Erst die regelmäßige Teilnahme an Schultestungen ist der Grund für die Erleichterungen im außerschulischen Bereich.

Bei der Ausstellung der Bescheinigungen können zur Vereinfachung des Verfahrens wie bisher der Name der Schule und der Schulstempel bereits vor den Tests von der Schule in das Formular eingefügt worden sein. Die Schülerinnen und Schüler setzen ihren Namen, das Datum des Tests und die Zeit selbst ein, so dass die Aufsichtsperson nur noch unterschreiben muss.

Durch das Ausstellen der Testbescheinigungen leisten die Schulen einen wichtigen Beitrag zur niedrigschwelligen Teilhabe unserer Schülerinnen und Schüler am öffentlichen Leben in der Pandemie. Ich bin sicher, dass der Nutzen des Verfahrens letztlich den Aufwand überwiegt.

Impfangebote für minderjährige Schülerinnen und Schüler

Mit der vorangegangenen SchulMail hatte ich Sie über die veränderte Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission für Jugendliche von 12 bis 17 Jahren informiert. In der Verantwortung der kommunalen Impfzentren wird dazu in Nordrhein-Westfalen ein proaktives Impfangebot für diese Altersgruppe organisiert.

Den Schulen kommt hierbei vor allem die Aufgabe zu, Schülerinnen und Schüler zu informieren. Dafür steht allen Schulen aktuelles Material zu Verfügung. Aus gegebenem Anlass möchte ich aber noch einmal darauf hinweisen, dass es nicht die Aufgabe der Schule sein kann, Schülerinnen und Schüler zu einer bestimmten Entscheidung zu drängen.

Sicherstellung des Präsenzunterrichts

Ebenfalls in der vorangegangenen SchulMail hatte ich Sie über einen neuen Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales an die Gesundheitsämter informiert, in dem der Umfang von Quarantänen an Schulen thematisiert wird.

Da im Schulalltag bei Corona-Infektionen in der Regel Klassen- oder Kursverbände betroffen sind, bleibt der Umgang mit dem jeweils erforderlichen Umfang von Quarantänisierungen ein wichtiges Thema. Gerade deshalb ist es von besonderer Bedeutung, die vorgesehenen regelmäßigen Testungen und vor allem die Hygienemaßnahmen (AHA-L-Regel) weiterhin strikt einzuhalten. Die Konsequenz, mit der Schulen diese Regeln einhalten, spielt für die Entscheidungen der Gesundheitsämter eine große Rolle. Ich möchte daher die Gelegenheit nutzen, in diesem Sinne an Sie alle zu appellieren.

Für Ihre Mitwirkung und Unterstützung bedanke ich mich herzlich.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter