Positiver Pool Klasse 4a

ACHTUNG: Der Pool der Klasse 4a wurden am 21.12.2021 positiv getestet. Führen Sie bitte den Einzeltest bei Ihrem Kind durch, geben Sie die Daten ein und bringen Sie den Einzeltest bitte bis spätestens 9.00 Uhr zur Schule. Abgabe ist vor dem Eingang des Hauptgebäudes. 

Die Kinder der genannten Klassen sind erst einmal in Quarantäne und dürfen die Schule und die Betreuung erst einmal nicht aufsuchen. Sie erhalten dann morgen weitere Infos!

Positiver Pool Klasse 4a

ACHTUNG: Der Pool der Klasse 4a wurden am 16.12.2021 positiv getestet. Führen Sie bitte den Einzeltest bei Ihrem Kind durch, geben Sie die Daten ein und bringen Sie den Einzeltest bitte bis spätestens 9.00 Uhr zur Schule. Abgabe ist vor dem Eingang des Hauptgebäudes. 

Die Kinder der genannten Klassen sind erst einmal in Quarantäne und dürfen die Schule und die Betreuung erst einmal nicht aufsuchen. Sie erhalten dann morgen weitere Infos!

Der Nikolaus war da!

Heute Nacht hat der Nikolaus unsere beiden Schulstandorte besucht und den Klassen einen prall gefüllten Nikolaussack gebracht.
Bei einer gemeinsamen Zusammenkunft auf dem Schulhof wurden diese feierlich in Empfang genommen und dem Nikolaus mit kleinen Gedichten und Liedern gedankt.
Die Kinder konnten sich über Spiele, neue Bälle, Seilchen, Malkreide, Pferdegeschirre und ähnliches freuen. Ein besonderer Dank geht an unseren Förderverein, der den Nikolaus tatkräftig unterstützt hat.

Schulmail vom 01.12.2021

>>>>>>>>>>>>Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Schutz der Gesundheit unserer Schülerinnen und Schüler, unserer Lehrkräfte und des sonstigen an den Schulen tätigen Personals hat für die Landesregierung höchste Priorität. Wir beobachten die Entwicklung des Infektionsgeschehens daher sehr genau und überprüfen kontinuierlich, ob die geltenden Vorgaben zur Einhaltung des Hygiene- und Infektionsschutzes an den Schulen angemessen und wirksam sind.

Neben dem Wunsch, Unterricht vor allem aus pädagogischen Gründen von Angesicht zu Angesicht stattfinden lassen zu können, tritt aktuell jedoch aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens, auch mit neuen Mutationen, der Infektionsschutz wieder verstärkt in den Vordergrund. Das oberste Ziel im Sinne der Bildungsgerechtigkeit ist und bleibt es dabei, den Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler zu sichern.

Maskenpflicht am Sitzplatz

Die Maskenpflicht am Sitzplatz wird nach gründlicher Abwägung aller Gesichtspunkte ab morgen, 2. Dezember 2021, wieder eingeführt. Die Coronabetreuungsverordnung wird dementsprechend geändert.

Mit der Wiedereinführung der Maskenpflicht am Sitzplatz bleiben zugleich die behördlichen Anordnungen von Quarantänemaßnahmen auf ein unbedingt erforderliches Maß beschränkt. Sofern nicht außergewöhnliche Umstände (z.B. Ausbrüche oder Auftreten von neuen Virus-Varianten) vorliegen, wird sich die Anordnung von Quarantänen also wieder nur auf die infizierte Person beziehen. Zusätzliche, womöglich tägliche Testungen in der Schule für nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler sind angesichts der regelmäßigen Schultestungen derzeit nicht erforderlich und können auch von den Gesundheitsämtern nicht angeordnet werden.

Die Maske am Sitzplatz gilt ab sofort auch wieder für Ganztags- und Betreuungsangebote, darüber hinaus für alle sonstigen Zusammenkünfte im Schulbetrieb (Konferenzen, Besprechungen, Gremiensitzungen), sofern ein Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann.

An dieser Stelle möchte ich noch einmal betonen, dass nach den uns vorliegenden Rückmeldungen und Zahlen das Infektionsgeschehen auch den Schulbetrieb nicht unberührt lässt. Insgesamt gesehen sind die Schulen in Nordrhein-Westfalen aber keine Infektionstreiber. Bezogen auf alle Schulen im Lande können wir aufgrund der getroffenen Vorsichtsmaßnahmen von einer sehr kontrollierten Lage sprechen.

Im Übrigen möchte ich, da uns derzeit wieder unterschiedliche Nachfragen von Schulen, Lehrer- und Elternverbänden erreichen, einige Hinweise zum aktuellen Schulbetrieb in der Pandemie hier noch einmal aufgreifen:

Nachweis der Testung und Immunisierung von Schülerinnen und Schülern

Nach § 4 Absatz 7, § 2 Absatz 8 CoronaSchVO gelten Schülerinnen und Schüler auch außerhalb der Schule als getestet, wenn sie regelmäßig an den Schultestungen teilnehmen. Schülerinnen und Schüler, die 16 Jahre und älter sind, weisen dies auf Nachfrage durch eine Bescheinigung über ihre Schultestung nach. Jüngere Schülerinnen und Schüler müssen keinen Testnachweis erbringen. Ebenfalls für die Gruppe unter 16 Jahren gilt, dass sie gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 CoronaSchVO für die Teilnahme an sog. 2 G-Angeboten keinen Nachweis über die Immunisierung benötigen.

Elternsprechtage

Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 CoronaBetrVO dürfen nur immunisierte oder getestete Personen an den schulischen Nutzungen in Schulgebäuden teilnehmen. Auch Eltern dürfen die Schulen demnach nur dann betreten, wenn sie immunisiert oder negativ getestet sind und einen entsprechenden Nachweis bei sich führen. Dabei darf der Testnachweis für einen Antigen-Schnelltest höchstens 24 Stunden alt sein, für einen PCR-Test höchstens 48 Stunden (§ 3 Absatz 3 Nummer 5 CoronaBetrVO).

Außerdem sind gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 CoronaBetrVO innerhalb von Schulgebäuden grundsätzlich von allen Personen medizinische oder FFP2 Masken zu tragen.

Ausnahmen von diesen Regelungen sind für die Situation der Elternsprechtage derzeit nicht vorgesehen, abgesehen von der allgemeinen Ausnahme von der Maskenpflicht für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, das auf Verlangen vorzulegen ist (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 CoronaBetrVO).

Tage der offenen Tür

Für eine solche Nutzung der Schulgebäude gelten die vorgenannten Ausführungen zu Elternsprechtagen: Zutritt nur für immunisierte und getestete Personen und Maskenpflicht im Schulgebäude. Auf dem Außengelände (Schulhof, Parkplatz) gilt grundsätzlich keine Maskenpflicht. Es wird aber empfohlen, auch hier freiwillig eine Maske zu tragen und wo immer möglich auf Abstand zu achten.

Schulmitwirkungsgremien

Auch hier gilt: Eltern dürfen die Schulen nur dann betreten, wenn sie immunisiert oder getestet sind und einen entsprechenden Nachweis bei sich führen (siehe dazu die Ausführungen zu Elternsprechtagen). Außerdem gilt im ganzen Schulgebäude die Maskenpflicht. In den Sitzungen muss die Maske am Sitzplatz getragen werden, sofern ein Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

Schulschwimmen

Im Rahmen des schulischen Schwimmunterrichts gilt bei der Nutzung von Schwimmbädern die 3G-Regelung (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 CoronaSchVO), so dass auch nicht immunisierte, aber negativ getestete Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte teilnehmen können. Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren gelten dabei als getestet und benötigen auch keinen Nachweis ihrer Immunisierung (s.o.).

Qualitätsanalyse: aktuelle Ergänzung zu den Regelungen im Schuljahr 2021/22 (Erlass vom 22. Juni 2021)

Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation werden unterbrochene QA-Prozesse im aktuellen Schuljahr nicht – wie ursprünglich geplant (vgl. Erlass vom 22. Juni 2021) – ab Januar 2022 fortgesetzt, sondern in das Schuljahr 2022/2023 verschoben.

Schulen, die gleichwohl eine Fortsetzung im aktuellen Schuljahr wünschen, erhalten diese Möglichkeit, sofern die pandemische Situation dies vor Ort zulässt. Diese Schulen wenden sich bitte an das für sie zuständige Dezernat 4Q.

Ein entsprechender Erlass an die Bezirksregierungen wird im Ministerium für Schule und Bildung vorbereitet.

Zum Abschluss möchte ich einmal mehr meinen Dank und Respekt für Ihre Arbeit in dieser Corona-Pandemie ausdrücken. Schulen offen zu halten und dadurch Kindern und Jugendlichen nicht nur Bildung, sondern auch einen sicheren Ort des Miteinanders zu bieten, ist in diesen Zeiten eine große Herausforderung.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

Informationen für die Eltern der Klasse 2b

Liebe Eltern der Klasse 2b,

wir warten immer noch auf die Ergebnisse der Einzelproben.
Erst dann können wir mit dem Gesundheitsamt (Fieberzentrum) Kontakt aufnehmen.
Das Gesundheitsamt wird festlegen, welche Kinder der Klasse in die Quarantäne müssen.
Alle anderen Kinder können dann wieder zur Schule. Wir müssen aber jetzt leider alle abwarten.
Sobald wir das Ergebnis haben und mit dem Gesundheitsamt gesprochen haben, werden wir Sie informieren.

Mit freundlichen Grüßen
André Lengsfeld
Rektor

Positive Pool-Testung

ACHTUNG: Der Pool der Klasse 2b wurden am 29.11.2021 positiv getestet. Führen Sie bitte den Einzeltest bei Ihrem Kind durch, geben Sie die Daten ein und bringen Sie den Einzeltest bitte bis spätestens 9.00 Uhr zur Schule. Abgabe ist vor dem Eingang des Hauptgebäudes. 

Die Kinder der genannten Klassen sind erst einmal in Quarantäne und dürfen die Schule und die Betreuung erst einmal nicht aufsuchen. Sie erhalten dann morgen weitere Infos!

Mit freundlichen Grüßen

A. Lengsfeld (Rektor)

SchulMail des MSB NRW 16.11.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

Sie alle haben in den letzten Monaten sehr viel geleistet und einen großen Teil dazu beigetragen, dass für unsere Schülerinnen und Schüler ein möglichst normaler Schulbetrieb in Präsenz stattfinden kann. Dies ist vor allem auch durch die regelmäßig stattfindenden Testungen in den Schulen möglich. Dafür möchte ich Ihnen meinen Dank aussprechen.

Testverfahren bis zu den Weihnachtsferien 2021

Der aktuelle Testrhythmus wird bis zu den Weihnachtsferien beibehalten. Eine Abweichung davon betrifft nur die letzte Schulwoche vor den Weihnachtsferien (KW 51), um dadurch allen Schulen sowie Schülerinnen und Schülern einen sicheren Übergang in die Weihnachtsferien zu ermöglichen.

So wird in der letzten Woche vor den Weihnachtsferien (KW 51) am Mittwoch, den 22. Dezember eine zeitgleiche Testung aller Schülerinnen und Schüler (Volltestung) stattfinden, sodass am Donnerstag, den 23. Dezember, also am letzten Schultag vor den Weihnachtsferien, nur noch Einzeltestungen zur Auflösung der positiven Pools an den Schulen durchgeführt werden müssen. Eine Übersicht zur geplanten Änderung des Testrhythmus finden Sie auch im Bildungsportal unter dem folgenden Link: www.schulministerium.nrw/lolli-tests.

Gleichzeitig möchte ich Sie schon jetzt um Verständnis dafür bitten, wenn sich aufgrund des erhöhten Testaufkommens am 22. Dezember die Befundübermittlung der Pooltestergebnisse um einige Stunden verzögern könnte.

Durch das sichere Verfahren der PCR-Lolli-Testung und seine regelmäßige und kontinuierliche Anwendung ist es uns gelungen, den Präsenzunterricht stabil aufrechtzuerhalten und abgestimmte Verfahren zur häuslichen Isolierung im Falle von Positiv-Testungen zu praktizieren.

Ich möchte hier noch einmal das Verfahren bei der Poolauflösung beschreiben, wie es auch mit den Bezirksregierungen kommuniziert wurde.

  • Es gilt weiterhin: Die Kinder eines Pools mit positivem Testergebnis sind bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisses des Kontrolltests gehalten, sich bestmöglich abzusondern, unmittelbare Kontakte zu anderen Personen, die nicht zwingend erforderlich sind, zu vermeiden und die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen strikt einzuhalten (Selbstisolation). Ein Schulbesuch ist in dieser Zeit nicht möglich.
  • Eine Teilnahme am Präsenzunterricht ist für Schülerinnen und Schüler möglich, die einen PCR-Einzeltest mit negativem Ergebnis erhalten haben (auch Nachweis einer negativen Einzel-PCR-Lolli-Testung über die Schulen) und nicht nach einer Einzelfallprüfung vom Gesundheitsamt als enge Kontaktpersonen identifiziert worden sind.

Dies bedeutet:

  • Eine vollständige Auflösung des Pools ist für eine Rückkehr der negativ getesteten Kinder zur Schule nicht erforderlich. Einzelne ungetestete Kinder können somit die Teilnahme anderer getesteter Kinder nicht „blockieren“. Gleiches gilt für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen mit PCR-Pool-Testungen.
  • Immunisierte Schülerinnen und Schüler ohne Symptome müssen nicht an den Pooltestungen teilnehmen und sind als Kontaktpersonen in der Regel von der Quarantänepflicht ausgenommen.
  • Schülerinnen und Schüler haben bei einem positiven Poolbefund einen Anspruch auf die kostenlose Durchführung eines PCR-Einzeltests. Idealerweise sollte der durch die Schule zur Verfügung gestellte Nachtest als PCR-Einzeltest genutzt werden. Die Vornahme des PCR-Einzeltests in einer Arztpraxis oder in einem Testzentrum im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten ist ebenfalls kostenfrei möglich.
  • Ich möchte jedoch nachdrücklich an die Eltern appellieren, die Nachtestung über die Schulen abzuwickeln.

Weitere Informationen zur Lolli-Testung finden sich unter: www.schulministerium.nrw/lolli-tests

Geändertes Testverfahren ab dem 10. Januar 2022

Nach intensiven Verhandlungen mit den Laboren ist es uns gelungen, das Testverfahren ab dem neuen Jahr weiter im Sinne der Schülerinnen und Schüler zu optimieren. Denn es ist unser wichtigstes gemeinsames Ziel allen Schülerinnen und Schülern eine sichere Teilnahme am Präsenzunterricht zu ermöglichen.

Ich freue mich daher, Ihnen heute weitere Optimierungen des Prozesses mitteilen zu können, welche am 10. Januar 2022 in Kraft treten werden.

Die einzelnen Schülerinnen und Schüler werden zukünftig an Testtagen zusätzlich zur Probeentnahme für den Pooltest eine individuelle Lolli-Probe abgeben, die als sogenannte Rückstellprobe mit den Pools an die Labore gesandt wird. Diese wird im Falle eines positiven Pooltestergebnisses direkt durch das Labor ausgewertet. Damit wird bereits um 06:00 Uhr am Morgen nach der Pooltestung das Einzeltestergebnis aller Schülerinnen und Schüler, deren Pool positiv getestet wurde, vorliegen: Alle negativ getesteten Schülerinnen und Schüler können somit ohne Unterbrechung am Präsenzunterricht teilnehmen, ein Tag in häuslicher Quarantäne bleibt ihnen erspart. Für die Schule und die Eltern entfällt gleichzeitig der Aufwand, Einzelproben am Folgetag in der vorgesehenen Zeit an die Labore zu senden.

Eine zentrale, verfahrenserleichternde Neuerung der Rückmeldestrategie des Lolli-Testverfahrens ist, dass die Kommunikation der auffälligen Pool- und aller Einzeltestergebnisse direkt zwischen den Laboren und den Erziehungsberechtigten ablaufen wird. Die benannten Ansprechpersonen der Schulen werden auf gewohnte Weise weiterhin durch die Labore – und über deren spezifische Kommunikationsmedien wie E-Mail oder SMS – informiert.

Voraussetzung für die Einführung dieser Optimierung ist die einmalige Registrierung aller Schülerinnen und Schüler mit ihren Stammdaten sowie aktuellen Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten bei den Laboren.

Hier muss ich Sie nun noch einmal um Ihre Unterstützung bitten, denn die erfolgreiche Umsetzung erfordert die vollständige Erfassung der Kontaktdaten in Schild-NRW.

Die Einführung des Rückstellprobensystems sieht die folgenden nächsten Schritte vor.

1. Versand des Elternbriefs bis zum 17. November

Ich bitte Sie als Schule, die Erziehungsberechtigten über die Einführung des Rückstellprobensystems bis spätestens zum 17. November mit dem beigefügten Elternbrief zu informieren. Der – wie bislang üblich in verschiedenen Sprachen übersetzte – Elternbrief ist auch als Link unter www.schulministerium.nrw/lolli-tests im Bildungsportal abrufbar.

2. Registrierung der Schülerinnen und Schüler vom 16. bis zum 30. November 2021

Die Vorab-Registrierung aller Schülerinnen und Schüler bei den Laboren ist Voraussetzung dafür, dass im Falle eines positiven Pooltests unmittelbar die Einzelnachtestung erfolgt. Dabei werden folgende Stammdaten erfasst: Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht des Kindes und aktuelle Kontaktangaben der Erziehungsberechtigten zur Befundübermittlung (Handynummer und E-Mail).

Ein Pilotversuch an ausgewählten Grund- und Förderschulstandorten hat ergeben, dass die erforderlichen Daten bei den Schulen in der Regel vorliegen. Darüber hinaus hat sich die Registrierung der Schülerinnen und Schüler durch Sie als Ansprechpartnerinnen und -partnern bei den Laboren als zeiteffizienteste und präziseste Option erwiesen. Die durch Sie vorzunehmende Ergänzung der Kontaktdaten wird voraussichtlich nur wenig Zeit in Anspruch nehmen, so dass die erforderliche Registrierung der Stammdaten inklusive der Datenbereinigung innerhalb weniger Tage abgeschlossen ist. Der einmalige Aufwand für Sie wird meiner Meinung nach durch die künftige und dauerhafte Zeitersparnis im kommenden Jahr gerechtfertigt.

Hierbei empfiehlt es sich, für die Registrierung die im Schulverwaltungsprogramm Schild-NRW hinterlegten Daten zu exportieren. Damit sichergestellt werden kann, dass die Schulen am 10. Januar 2022 mit der neuen Rückmeldestrategie starten können, sind von Ihnen spätestens bis zum 30. November 2021 alle Registrierungsdaten der Schülerinnen und Schüler an die Labore zu übermitteln.

Bei Abschluss der Registrierung sollen die Daten in einem einheitlichen Format an die Labore übersandt werden. Für den Export der Daten mit Schild-NRW wird Ihnen ein Handbuch zugestellt, dessen Instruktionen von den Pilotschulen als nützlich empfohlen wurden.

Zusätzlich hat das Ministerium für Schule und Bildung für die Schulen, welche bisher nicht an Schild-NRW angebunden sind, eine Vorlage im Excel-Format erstellt. Auch für diese Art der Erfassung der Stammdaten wird ein passendes Handbuch zur Verfügung gestellt.

Die für Ihre Schule zuständigen Labore werden sich zeitnah mit Ihnen in Verbindung setzen, um die technischen Details der Datenübermittlung abzustimmen.

Die Optimierung des Prozesses mit direkter Ergebnisübermittlung an die Erziehungsberechtigten hängt im Wesentlichen von der Datenqualität aus dem Registrierungsprozess ab. Insbesondere ist die Dokumentation einer gültigen und durch die Lehrkräfte überprüften, aktuellen Mobilfunknummer und E-Mailadresse für jedes Kind wichtig, sodass die Befundübermittlung über die Erziehungsberechtigten reibungslos ablaufen kann. Ich bitte Sie daher um Ihre Unterstützung bei der Vervollständigung fehlender Daten im Registrierungsprozess.

Die Labore erstellen nach der erfolgreichen Registrierung die personalisierten Barcode-Etiketten und versenden das gesamte Testmaterial (inkl. der personalisierten Rückstellproben) bis zum 21. Dezember 2021 an Ihre Schule.

Ziel ist es, im neuen Jahr den grundsätzlichen Testrhythmus der Lolli-Testungen an vier Tagen in der Woche mindestens bis Ostern 2022 beizubehalten. Hierbei sollen sich die zweimal pro Woche zu testenden Pools weiterhin möglichst hälftig auf die Testtage Montag/Mittwoch (1. Hälfe) und Dienstag/Donnerstag (2. Hälfte) verteilen. Ich bitte Sie von diesem Testrhythmus nicht abzuweichen, um eine Überlastung der Labore zu vermeiden.

Ich bedanke mich für Ihre Mitwirkung an der Weiterentwicklung und wünsche Ihnen, Ihrem gesamten Kollegium und Ihrer Schulgemeinde eine besinnliche Vorweihnachtszeit und hoffe, dass ich Ihnen mit den angekündigten Optimierungen einen entspannten Start in das neue Jahr 2022 ermöglichen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter
 

Martinstag an unseren Standorten.

Am 11.11.2021 haben wir den Martinstag in den Klassen gefeiert. Unser Förderverein hat für jede Klasse einen großen Weckmann gespendet. Vielen lieben Dank dafür. Zum Abschluss haben alle Kinder auf dem Schulhof gemeinsam Martinslieder gesungen.

Schulmail vom 28.10.2021

>>>>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

bereits in der SchulMail vom 6. Oktober 2021 hatte ich angekündigt, dass die Landesregierung beabsichtige, die Maskenpflicht in den Schulen ab dem 2. November 2021 auch in den Unterrichtsräumen aufzuheben.

Die Landesregierung hat beschlossen, die Maskenpflicht am Sitzplatz für die Schülerinnen und Schüler aller Schulformen mit Beginn der zweiten Schulwoche nach den Herbstferien aufzuheben. Dies erscheint unter Würdigung aller Umstände – insbesondere der besonderen Gewichtung der entwicklungspsychologischen und pädagogischen Bedeutung eines „normalisierten“ Schulbesuchs – zum jetzigen Zeitpunkt möglich.

Konkret bedeutet dies:

  • Die Coronabetreuungsverordnung wird ab 2. November 2021 für Schülerinnen und Schüler keine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen mehr vorsehen, solange die Schülerinnen und Schüler in Klassen- oder Kursräumen auf festen Sitzplätzen sitzen.
  • Die Maskenpflicht entfällt auch bei der Betreuung im Rahmen von Ganztags- und Betreuungsangeboten, beispielsweise in Offenen Ganztagsschulen, für die Schülerinnen und Schüler, wenn sie an einem festen Platz sitzen, etwa beim Basteln oder bei Einzelaktivitäten.
  • Das Tragen von Masken auf freiwilliger Basis ist weiterhin zulässig.
  • Befinden sich die Schülerinnen und Schüler nicht an einem festen Sitzplatz, suchen sie ihn auf oder verlassen sie ihn, besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Maske. Davon abgesehen bleibt es bei den bereits bekannten Ausnahmen von der Maskenpflicht im Schulgebäude, vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 Coronabetreuungsverordnung.
  • Für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal entfällt die Maskenpflicht im Unterrichtsraum, solange ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird.
  • Für das schulische Personal entfällt die Maskenpflicht auch bei Konferenzen und Besprechungen im Lehrerzimmer am festen Sitzplatz.
  • Für die Gremien der Schulmitwirkung gelten die bisherigen Regelungen, die sich an der Coronaschutzverordnung orientieren, fort.
  • Im Außenbereich der Schule besteht auch weiterhin für alle Personen keine Maskenpflicht.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird einen modifizierten Erlass zu den Auswirkungen der Aufhebung der Maskenpflicht an Schulen auf die Quarantäneentscheidungen bei Kontaktpersonen schaffen. Die wichtigste Neuregelung daraus ist:

Tritt in einem Klassen- oder Kursverband ein Infektionsfall auf, ist die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern ab sofort in der Regel auf die nachweislich infizierte Person sowie die unmittelbare Sitznachbarin oder den unmittelbaren Sitznachbar zu beschränken. Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung weiterhin ausgenommen.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales beabsichtigt, den vorgenannten Erlass in den kommenden Tagen an die Gesundheitsämter zu versenden. Wir werden Sie über den weiteren Inhalt zu Beginn der nächsten Woche entsprechend informieren.

Des Weiteren gelten die bekannten Regelungen zur sogenannten „Freitestung“ von engen Kontaktpersonen fort. Dies bedeutet, dass die Quarantäne der Schülerinnen und Schüler frühestens am fünften Tag der Quarantäne durch einen negativen PCR-Test oder einen qualifizierten hochwertigen Antigen-Schnelltest vorzeitig beendet werden kann. Bei einem negativen Testergebnis nehmen die Schülerinnen und Schüler sofort wieder am Unterricht teil.

Ein solches Vorgehen ist vertretbar, wenn die eingeübten und bewährten Schutzmaßnahmen wie Lüften und Einhalten der Hygieneregeln auch weiterhin konsequent umgesetzt werden. Dieser Reihe von – zum Teil sehr aufwändigen – Schutzmaßnahmen, vor allem aber auch dem umsichtigen Verhalten aller Verantwortlichen in unseren Schulen, ist zu verdanken, dass ein Verzicht auf die Maskenpflicht im Unterricht möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

Update 09.11.2021: Die Erreichbarkeit ist wiederhergestellt!

Liebe Eltern,

Update: 09.11.2021 wir sind endlich wieder unter unter unserer „alten“ Telefonnummer 760778 erreichbar!

der Hauptstandort Lauenburger Allee ist weiterhin nur per Mail oder übergangsweise unter 0160 97318764 erreichbar!

„Wir befinden uns im Jahre 2021 n. Chr. Ganz Duisburg ist mit Telefonleitungen verbunden…
Ganz Duisburg? Nein! Eine kleine Grundschule im Duisburger Süden umlagert von vielen Häusern mit funktionierenden Telefonleitungen kann seit dem 23.09.2021 nicht wieder an das Telefonnetz angeschlossen werden.“

Symbolfoto