Informationen zum Schulbetrieb in Corona-Zeiten vom 30.09.2020

Liebe Eltern,

aufgrund der aktuellen Corona-Situation mit den steigenden Fallzahlen haben wir
uns im Kollegium darauf geeinigt, dass wir an der bisherigen Regelung festhalten. 
Das heißt, wenn die Kinder im Unterricht in „Bewegung“ sind, wird eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen. Für die Kinder ist diese Handhabung bereits selbstverständlich. 

Mit freundlichen Grüßen

A.Lengsfeld (Rektor)

Beginn der Schulmail des MSB NRW >>>>>>>>>

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit der SchulMail vom 10. September 2020 hatte ich Ihnen ergänzende Hinweise zum angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten ab dem 14. September 2020 übermittelt. Mit der heutigen SchulMail möchte ich Sie über die weiteren Entwicklungen zum Schulbetrieb sowie über die ab dem 1. Oktober 2020 geltende Fassung der Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) informieren. Die Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen betreffen allein die Primarstufe.

Wesentliche Ergebnisse der wöchentlichen Umfrage zum Schulbetrieb

Unsere wöchentliche Umfrage bei den öffentlichen Schulen hat für die 39. Kalenderwoche ergeben, dass 98,4 Prozent der Schülerinnen und Schüler am Präsenzunterricht teilgenommen haben und unsere Schulen trotz der fortdauernden Pandemie fast alle Schülerinnen und Schüler im täglichen Schulbetrieb erreichen konnten. Das ist vor allem dank Ihrer Unterstützung ein sehr ermutigendes Ergebnis. Von den 4.471 an der Umfrage teilnehmenden Schulen in NRW konnten 94,8 Prozent Präsenzunterricht für alle Klassen erteilen. Der Anteil der Lehrkräfte, der aufgrund von Corona für den Präsenzunterricht nicht dienstfähig war, lag bei 3,5 Prozent.

Fortschreibung der Coronabetreuungsverordnung

Bislang gilt an allen Schulen für das Unterrichtsgeschehen im Klassenraum, dass die Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen haben, sobald sie sich nicht auf ihren festen Sitzplätzen befinden (Sitzplatzregel). Die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, gilt allerdings nicht für Schülerinnen und Schüler, die am Nachmittag in festen Gruppen an Angeboten der Ganztagsbetreuung teilnehmen.

Diese Regelung für die Ganztagsbetreuung am Nachmittag wird durch eine entsprechende Änderung der Vorschriften der CoronaBetrVO nun auch auf den Vormittagsunterricht in der Primarstufe ausgeweitet. Ab dem 1. Oktober 2020 gilt danach für die Kinder in der Primarstufe innerhalb ihres Klassenverbands im Unterrichtsraum keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung mehr.

Dies bedeutet, dass sie im Klassenraum auch dann, wenn sie im Rahmen der Unterrichtsgestaltung ihren Sitzplatz verlassen, nicht mehr zwingend die Mund-Nase-Bedeckung tragen müssen.

Sobald der Klassenraum verlassen wird, ist auch in der Primarstufe wie bisher die Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Wenn im Unterrichtsraum Schülerinnen und Schüler aus unterschiedlichen Klassen gemeinsam Unterricht haben (gemischte Gruppen), gelten – wie auch für die Klassen der Sekundarstufe I und darüber – ebenfalls unverändert die bisherigen Regelungen (insbesondere die Sitzplatzregel). 

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter  

Sportschule NRW

Liebe Eltern, 

folgende Information möchten ich Ihnen in Bezug auf die Sportschule NRW bereitstellen.

Der Club Raffelberg öffnet netterweise seine Pforten für eine Elterninformationsabend. Die Jugendwartinnen des Club Raffelberg haben eine Einladung formuliert:

Liebe Eltern, die beiden Hauptkoordinatoren der NRW-Sportschule am Steinbart-Gymnasium, Herr Becker und Herr Heupp, stehen uns wieder für eine Informationsveranstaltung im Club zur Verfügung. Interessierte Eltern und Kinder sind herzlich dazu eingeladen. Herr Becker und Herr Heupp werden das Konzept der Sportklasse an der NRW-Sportschule Steinbart-Gymnasium vorstellen und stehen für Fragen gerne zur Verfügung. Die Veranstaltung findet am 07. Oktober 2020 ab 17 Uhr in unserer Hockeyhalle am Club Raffelberg, Kalkweg 123-125 in 47055 Duisburg statt. 

Damit wir die Veranstaltung besser organisieren können, auch unter Berücksichtigung der Hygienevorschriften, bitten wir Euch, Eure Teilnahme mit Namen und Anzahl der Personen, die mitkommen, in den unten stehenden Doodle einzutragen. 

https://doodle.com/poll/2knn53nbeksugz7a

Mit sportlichen Grüßen

Kerstin Jones und Manuela van Geffen

Jugendwarte Club Raffelberg

Informationen zum Schulbetrieb in Corona-Zeiten (10.09.2020)

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit der SchulMail vom 31.08.2020 habe ich Ihnen Informationen zum Schulbetrieb ab dem 01.09.2020 übermittelt. Dies war notwendig, weil eine Neufassung der Coronabetreuungsverordnung wesentliche Änderungen zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) mit sich brachte. Mit der jetzigen SchulMail möchte ich Sie zum einen über weitere Entwicklungen informieren, aber auch ergänzende Hinweise zum Umgang mit den Mund-Nase-Bedeckungen in den Schulen geben.

Ließ sich schon in der SchulMail vom 31.08.2020 ein erfolgreicher Wiedereinstieg in den Schulbetrieb feststellen, so hat sich dies im Verlauf der letzten Tage bestätigt. Unsere wöchentliche Umfrage bei allen Schulen hat für die 36. Kalenderwoche ergeben, dass bei 99,1% aller Schülerinnen und Schüler trotz Corona eine Teilnahme am Präsenzunterricht erfolgt. Von mehr als 5.000 Schulen in NRW waren nur drei von Schulschließungen wegen Covid-19 betroffen, 101 von Teilschließungen als Folge von Quarantänemaßnahmen. Nahezu 98% aller Schulen meldeten keine Einschränkungen im Schulbetrieb. Und lediglich 3,3% der Lehrkräfte konnten als Folge von Covid-19 Einschränkungen keinen Präsenzunterricht erteilen. Das sind ermutigende Zahlen. Sie belegen, dass unsere Schulen trotz momentaner Widrigkeiten ihren Bildungsauftrag erfüllen. 

Notwendigkeit zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB) in den Schulen

Die schon erwähnte Änderung der Coronabetreuungsverordnung, gültig ab dem 01.09.2020, hat – wie jede Änderung bedeutsamer Regelungen – auch zu anfänglicher Unsicherheit in den Schulen geführt. Trotz der klaren Entscheidung, dass am Sitzplatz im Unterricht keine Maske mehr getragen werden muss, sollte es Schülerinnen und Schülern dennoch ermöglicht werden, freiwillig auch im Unterricht eine MNB zu tragen, wenn sie dies möchten. Von dieser Möglichkeit ist vielfach Gebrauch gemacht worden.

Die Freiwilligkeit, auch im Unterricht eine MNB zu tragen, bedingt, dass es für die Schulen weder eine infektionsschutzrechtliche noch eine schulrechtliche Handhabe gegenüber einzelnen Mitgliedern der Schulgemeinde gibt, verbindlich das Tragen einer MNB durchzusetzen. Ich bin mir sicher, dass die Schulleitungen mit dem nötigen Augenmaß vorgehen und neben dem Infektionsschutz immer auch die Entwicklung und Gesundheit gerade der jüngeren Kinder im Blick behalten. In dem verständlichen Bemühen, Gefahren von der Schulgemeinde fernzuhalten, darf keinesfalls die Ausgrenzung Einzelner provoziert oder auch nur in Kauf genommen werden.

Auf vielfache Hinweise möchte ich auch noch einmal deutlich machen, dass Schulleitungen gegen das Verweigern des Tragens einer MNB außerhalb des Klassenraums energisch vorgehen müssen. Das Schulrecht sieht hier zunächst die auch pädagogisch motivierten Maßnahmen gem. § 53 SchulG vor. Sofern sich jedoch die Notwendigkeit zu sehr schnellem Handeln ergibt, um einer Gefährdung zu begegnen, können Schulleitungen auch im Wege ihres Hausrechts eine Person vom Schulgelände verweisen. Rechtlich legitimiert ist ein solcher Verweis, weil er der Durchsetzung der Vorgaben von § 1 Coronabetreuungsverordnung dient. Weitergehende Hinweise finden Sie im Schulportal.

Fortschreibung der Coronabetreuungsverordnung 

Die Geltung der aktuellen Fassung der Coronabetreuungsverordnung ist bis zum Ablauf des kommenden Dienstags, 15.09.2020, befristet. Nach derzeitigem Sachstand ist jedoch nicht mit Änderungen für den Schulbereich zu rechnen. Die aktuellen Regelungen, insbesondere zum Tragen einer MNB, werden also weiter gelten.

Landesregierung will Belüftungssituation an Schulen verbessern

Ein wichtiges Element in den Hygienekonzepten der Schulen zum Schutz vor Corona ist das intensive Lüften der Klassenräume. Mindestens alle 45 Minuten ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung möglichst durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen, wenn möglich auch öfter während des Unterrichts. Hierauf haben sich alle Länder im KMK-Beschluss verständigt.

Da es Problemanzeigen in einzelnen Schulgebäuden gab, hat sich die Landesregierung entschlossen, sich über die Belüftungssituation von Unterrichtsgebäuden an allen Schulen in Nordrhein-Westfalen einen Überblick zu verschaffen. Die Ihnen bekannte Abfrage wurde nun mit Fragen zur Belüftungssituation der Unterrichtsräume ergänzt. Die Ergebnisse werden aktuell analysiert, aber erste Erkenntnisse zeigen, dass an rund 90 Prozent aller Schulen keine Probleme mit der Belüftungssituation bestehen. Gemäß Abfrageergebnissen sind an lediglich ca. zehn Prozent aller Schulen etwa zehn Prozent der Unterrichtsräume betroffen. Insgesamt können also in rund einem Prozent aller Unterrichtsräume die Fenster aufgrund möglicher baulicher Mängel nicht in ausreichendem Maße für eine intensive Belüftung genutzt werden. Viele Schulträger sind ihrerseits jedoch bereits dabei, ihre Belüftungskonzepte zu überprüfen und anzupassen.

Das Ministerium für Schule und Bildung und das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung werden nach der Analyse der Abfrage Schulen und Schulträger über die Ergebnisse informieren. Ziel der Landesregierung ist es, gemeinsam mit den Schulträgern passgenaue Lösungen für die Belüftungssituation in Unterrichtsräumen zu schaffen. Das Land wird die Schulträger dabei bestmöglich unterstützen.

Schulfahrten

Bereits mit der SchulMail vom 03.08.2020 hatte ich Ihnen Hinweise zu diesem Thema gegeben: „Auf Grund des Runderlasses vom 28. Mai 2020 sind alle ein- und mehrtägigen Klassenfahrten, Studienfahrten und Schüleraustausche in das Ausland, die im Zeitraum vor den Herbstferien geplant waren, abzusagen. Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt die Stornierungskosten aller von Schulen abgesagten Fahrten ins Ausland, die bis zu den Herbstferien geplant waren, nur soweit die Stornierungen durch die Schulen bis zum 12. Juni 2020 erfolgt sind; im Fall der Schulen in freier Trägerschaft bis 10. Juli 2020“.

Es ist nicht beabsichtigt, den Runderlass vom 28.05.2020 zu verlängern.

Schulen können für den Zeitraum nach den Herbstferien wieder selbst über ihr Fahrtenprogramm bestimmen. Sie tun dies aber in eigener Verantwortung. Dies halten wir für angemessen, da inzwischen hinreichende Informationen zur Einschätzung der Risiken vorliegen. 

Meine Empfehlung aus der SchulMail vom 03.08.2020, welche Stornovereinbarungen mit dem Reiseveranstalter zu treffen sind, möchte ich vor dem Hintergrund neuer Informationen ergänzen. Die Möglichkeit einer „jederzeit kostenfreien Stornierung“ werden die Schulen in den Verhandlungen mit Reiseveranstaltern nicht durchsetzen können. Vielmehr werden gebuchte Reiseleistungen nur dann kostenfrei storniert werden können, wenn in Nordrhein-Westfalen der Standort der Schule (Kreis oder kreisfreie Stadt) oder der Zielort der Klassenfahrt vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet ausgewiesen ist. Sind für ausländische Zielorte der Klassenfahrt keine regionalen Angaben verfügbar, so gelten die Angaben des gesamten Landes. Eine kostenfreie Stornierung kann nur dann erfolgen, wenn die Ausweisung als Risikogebiet vor dem Zeitpunkt der Stornoerklärung erfolgt.

Vor diesem Hintergrund bitte ich alle Schulen, vor der Buchung von Schulfahrten eine sorgfältige Risikoabwägung vorzunehmen. Und auch Eltern müssen sich – so im Übrigen auch die langjährige Erlasslage – des Risikos von Stornokosten bewusst sein.  Derzeit hilft nur äußerste Vorsicht und sehr verantwortungsvolles Handeln.

Schülerbeförderung und Schülerspezialverkehre

Die Schülerbeförderung ist eine Aufgabe der kommunalen Schulträger im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts.  Das Land setzt mit der Schülerfahrkostenverordnung hier lediglich einen Rechtsrahmen. Die Schulträger entscheiden unter Kostengesichtspunkten selbständig darüber, ob sie die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln organisieren, Schülerspezialverkehre einrichten oder Wegstreckenentschädigungen zahlen.

Wegen dieser Trennung vom eigentlichen Schulbetrieb finden sich Corona-bedingte Sonderregelungen für die Schülerbeförderung auch nicht in der Coronabetreuungsverordnung. Einschlägig sind hier die Vorschriften der Coronaschutzverordnung, vor allem  § 2 Absatz 3. Danach besteht bei der Beförderung im Personenverkehr die Pflicht zum Tragen einer MNB. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die aus medizinischen Gründen keine MNB tragen können. Solche Personen dürfen aber auch nicht von der Beförderung ausgeschlossen werden. Denn ein solches Verbot darf nur ausgesprochen werden, wenn das Tragen der MNB ohne rechtfertigenden Grund verweigert wird.

Dies ist unbedingt zu bedenken, wenn es um die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit anerkanntem sonderpädagogischem Förderbedarf geht. Diesen Personen, die keine MNB tragen können, unter Hinweis auf deren Eigengefährdung oder auf die Gefährdung der anderen Schülerinnen und Schüler im Fahrzeug die Teilnahme am Schülerspezialverkehr zu untersagen, obwohl ein Schulbesuch grundsätzlich möglich wäre, ist äußerst bedenklich. Ich appelliere daher an die Verantwortlichen vor Ort, in der momentanen Ausnahmesituation geeignete Lösungen zu suchen.

Ausrichtung von Sankt-Martinszügen

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Städte und Gemeinden über die Kommunalen Spitzenverbände zu den notwendigen Schutzmaßnahmen bei der Durchführung von Sankt-Martinszügen informiert. Da vielfach Schulen in diese Tradition eingebunden sind, möchte ich Ihnen als Schulleitungen diese Informationen gern weitergeben. Darüber hinaus empfehle ich eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit Ihren kommunalen Ansprechpartnern:

„Bei den traditionellen Martinszügen handelt es sich – soweit es nicht vor Ort traditionelle Begleitprogramme im Sinne von Straßenfesten etc. geben sollte – um ,,klassische“ Veranstaltungen unter freiem Himmel. Damit sind sie nach § 13 CoronaSchVO grundsätzlich zulässig, wobei insbesondere der Mindestabstand – ggf. durch Zugangsregelungen – eingehalten werden muss. Ohne Mindestabstand dürfen Familien, feste 10er Gruppen und – neu – z.B. Kindergartengruppen, die auch tagsüber ohne Mindestabstand betreut werden dürfen (§ 1 Abs. 3 2. Alternative CoronaSchVO), teilnehmen. Aus unserer Sicht kann damit – gerade angesichts der im Freien gegenüber geschlossenen Räumen nach allen bisherigen Erfahrungen doch deutlich geringeren Infektionsrisiken – eine Durchführung solcher Veranstaltungen mit entsprechenden Rahmenvorgaben vor Ort (Aufstellflächen, ehrenamtlicher Ordnereinsatz) verantwortbar gestaltet werden. Dabei spielt auch eine Rolle, dass viele potentielle Teilnehmerinnen und Teilnehmer vermutlich selbst angesichts der öffentlichen Diskussionen sehr sensibilisiert sind und sich entsprechend verhalten. Schlussendlich obliegt es der Zuständigkeit jeder Kommune aufgrund der örtlichen Situation und der jeweiligen „Traditionen“ zu entscheiden, ob sie die Einhaltung dieser Vorgaben für umsetzbar und realistisch hält oder die Veranstaltungen absagen/untersagen/einschränken muss. Untersagungen oder Einschränkungen als einzelfallbezogene Schutzmaßnahmen nach § 28 IfSG sind selbstverständlich mit entsprechender Begründung immer möglich. Vorstellbar wäre beispielsweise, den eigentlichen Martinszug durchzuführen, auf einen ortsfesten Schlusspunkt, etwa ein Martinsfeuer, aber zu verzichten. Wenn sich Ihre Mitglieder für die Durchführung von Martinszügen entscheiden, gelten für die 300er-, 500er- und 1000er-Veranstaltungen die jeweiligen Konzept- und Genehmigungspflichten (beachte dazu insbesondere die Neufassung in § 2b Abs. 3 CoronaSchVO). Zudem muss selbstverständlich allen Veranstaltern bewusst sein, dass bei einem veränderten Infektionsgeschehen auch kurzfristige Absagen möglich sind.“

Ich gehe davon aus, dass die mit dieser SchulMail übermittelten Informationen für Ihre Planungen und Entscheidungen in der nächsten Zeit von Nutzen sind. Nach meinem Eindruck gelingt es uns seit der Wiederaufnahme des Schulbetriebs mehr und mehr, die für uns alle so wichtige Normalität und Verlässlichkeit in den Schulen wiederherzustellen. Lassen Sie uns diesen Weg weiterhin gemeinsam gehen.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter  

Anmeldung Schulneulinge

Liebe Eltern der Schulanfänger 2021/2022, aufgrund der Corona-Pandemie entfällt in diesem Jahr leider der geplante Tag der Offenen Tür für die Schulanfänger! Auch Einzelbesuche/Einzelbesichtigungen  der Schule vorab können nicht durchgeführt werden.

Die Anmeldung der Schulneulinge findet nach vorheriger telefonischer Vereinbarung, welche ab dem 14.09.2020 möglich ist, in Einzelterminen in der Woche vom 05.10 – 09.10.2020 in der Schule statt. Alle Termine finden in diesem Jahr ausschließlich am Standort Lauenburger Allee statt. (Anmeldung für die Lüderitzallee auch am Standort Lauenburger Allee.) Bitte bringen Sie ihr Kind mit zur Anmeldung.

Unseren Informationsflyer können Sie gerne hier herunterladen.

Wir freuen uns darauf, Sie und Ihr Kind in der Schule begrüßen zu können. Mit freundlichen Grüßen André Lengsfeld (Rektor)

Informationen zum Schulbetrieb in Corona-Zeiten ab dem 1. September 2020 und Informationen zum Thema Elternmitwirkung

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Start in das Schuljahr 2020/2021 in einem angepassten Schulbetrieb in Coronazeiten ist erfolgreich verlaufen.

Um einen solchen erfolgreichen Wiedereinstieg in den Schulbetrieb zu gewährleisten und gleichzeitig dem Infektionsgeschehen in Nordrhein-Westfalen bestmöglich Rechnung zu tragen, hatte sich die Landesregierung entschieden, zunächst befristet bis zum 31. August 2020 eine Maskenpflicht an weiterführenden Schulen auch im Unterricht einzuführen und in den Folgewochen unmittelbar nach dem Schulstart zu prüfen. Aufgrund des gegenwärtigen Infektionsgeschehens in Nordrhein-Westfalen, aber auch aufgrund des wachsenden zeitlichen Abstands zur Ferienrückreisezeit ist es nun möglich, auf diese Maßnahme zu verzichten. Die Pflicht zum Tragen von Masken im Schulunterricht auch am Sitzplatz endet damit wie angekündigt am 31.08.2020. Weiterhin gilt jedoch eine Maskenpflicht in Schulgebäuden und auf den Schulgeländen außerhalb des Unterrichts. Zu dieser Entscheidung möchte ich Ihnen auf diesem Wege Informationen übermitteln, um Ihnen vor Ort weitgehende Handlungssicherheit zu ermöglichen. 

Gleichzeitig möchte ich die Gelegenheit nutzen, Ihnen zu verschiedenen Themenfeldern weitere Informationen zu übermitteln. Der kontinuierliche Austausch mit den am Schulleben beteiligten Verbänden und Organisationen ist uns ein wichtiges Anliegen. Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie ist dieser beständige Austausch umso wichtiger, um auf aktuelle Entwicklungen abgestimmt reagieren zu können. In unserem letzten Verbändegespräch mit Vertreterinnen und Vertretern der Eltern-, Schulleitungs- sowie Lehrerverbänden und Gewerkschaften wurden unterschiedliche Handlungsfelder benannt, in denen um erneute und ggf. präzisierende Informationen gebeten wurde. Auch diesem Wunsch möchte ich im Rahmen dieser SchulMail nachkommen und Ihnen zu den erbetenen Themenfeldern nochmalige oder ergänzende Informationen übermitteln.

1.         Eingeschränkte Notwendigkeit zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB)

Die Coronabetreuungsverordnung wird ab dem 01.09.2020 keine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) in den Unterrichtsräumen mehr vorsehen, soweit die Schülerinnen und Schüler hier feste Sitzplätze einnehmen. Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal müssen keine MNB tragen, wenn sie im Unterrichtsgeschehen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten können. Daraus folgt zugleich, dass Schülerinnen und Schüler ihre MNB tragen, sobald sie – vor, während oder nach dem Unterricht – ihre Sitzplätze verlassen.

Schulen können sich im Einvernehmen mit der Schulgemeinde darauf verständigen, freiwillig auch weiterhin im Unterricht eine MNB zu tragen. 

In Pausenzeiten darf auf die MNB beim Essen und Trinken verzichtet werden, sofern der Mindestabstand eingehalten werden kann. Dies gilt nicht auf dem festen Sitzplatz im Klassenraum. 

Bei Konferenzen und Dienstbesprechungen ist der Verzicht auf eine MNB zulässig, wenn – mangels Mindestabstand – zumindest durch einen dokumentierten festen Sitzplan die besondere Rückverfolgbarkeit (§ 2a CoronaSchVO) gewährleistet ist.

Darüber hinausgehende Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer MNB können im Einzelfall aus medizinischen Gründen oder auf Grund einer Beeinträchtigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter genehmigt werden.

Ergänzend wird klargestellt, dass das Tragen eines Visieres (z.B. aus Plexiglas) nicht den gleichen Schutz wie eine eng am Gesicht anliegende textile MNB bietet.  Daher stellen Visiere keinen Ersatz für eine MNB dar. Allerdings können Visiere bei Personen zum Einsatz kommen, bei denen das (dauerhafte) Tragen einer MNB aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.

2.         Klarstellung zur Mitnahme auch von Kindern ohne Mund-Nase-Bedeckung im ÖPNV und im Schülerspezialverkehr

Für den Infektionsschutz im Schülerverkehr des ÖPNV und auch im Schülerspezialverkehr ist die Coronaschutzverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales in der geltenden Fassung einschlägig. Sie verlangt bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen verpflichtend das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Das Einhalten eines Mindestabstandes ist während der Beförderung nicht verpflichtend. 

Die Coronaschutzverordnung weist ausdrücklich darauf hin, dass aus medizinischen Gründen auf das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verzichtet werden kann. Das gilt gleichermaßen für die Beförderung im ÖPNV wie im Schülerspezialverkehr. In diesen Fällen ist ein Ausschluss von der Beförderung nicht vorgesehen. Allen betroffenen Schülerinnen und Schülern wird empfohlen, die Dokumentation der medizinischen Gründe (Attest) ständig mit sich zu führen, um bei Bedarf für eine schnelle Klärung sorgen zu können.

3.         Musikunterricht unter Coronabedingungen

Da das Singen unter dem Gesichtspunkt des Infektionsgeschehens eine erhöhte Gefahr darstellen kann, weise ich noch einmal darauf hin, dass Singen vorerst bis zu den Herbstferien bevorzugt im Freien stattfindet und in geschlossenen Räumen grundsätzlich unterbleiben muss.

Aufgrund von zahlreichen Nachfragen stelle ich klar, dass mit „geschlossenen Räumen“ in erster Linie Klassenräume gemeint sind. Verfügt eine Schule über ausreichend große und gut zu belüftende Räume (z.B. Aula, Musiksaal), die ein gemeinsames Singen ermöglichen, das die Anforderungen der Anlage zur CoronaSchVO erfüllt (vgl.https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200811_anlage_hygienestandards_zur_coronaschvo_ab_12.08.2020.pdf), also insbesondere vergrößerte Abstandsregeln zwischen den Sängerinnen und Sängern sowie möglichen anderen Akteuren berücksichtigt, dann kann auch in diesen Räumen gesungen werden. Auf vergleichbare gesangliche Ausdrucksformen in affinen schulischen Angeboten (z.B. Darstellen und Gestalten, Literatur, Theater) sind diese Regelungen analog anzuwenden.

Bei schulbezogenen oder öffentlichen Aufführungen wird empfohlen, bis auf weiteres vorrangig alternative Präsentations- und Dokumentationsformen (z.B. Audio/Video-Aufzeichnungen, Streams) unter Beachtung des Urheber- und Datenschutzrechtes zu nutzen. 

4.         Schulsport unter Coronabedingungen

Der Sportunterricht soll zunächst bis zu den Herbstferien in der Regel im Freien stattfinden. Er kann in der Sporthalle stattfinden, wenn durch den Schulträger eine mit anderen Unterrichtsräumen vergleichbare, gute Be- und Durchlüftung der Sporthalle sichergestellt werden kann.

Bei Fragen zu Sicherheits- und Hygienemaßnahmen stehen Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte der BAD GmbH zur Verfügung und beraten vor Ort.

Das kontinuierliche Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung über die Dauer der gesamten Unterrichtsstunde ist für den Sportunterricht insbesondere in den Phasen physischer Betätigung nicht vorgesehen.

Unterrichtseinheiten in Bewegungsfeldern und Sportbereichen, bei denen sich Körperkontakt nicht vollständig vermeiden lässt, können durchgeführt werden, wenn Unterrichtssituationen hergestellt werden, die das Infektionsgeschehen verringern (z.B. Konzentration auf die Vermittlung technisch-koordinativer Fertigkeiten und situatives Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung beim Helfen und Sichern).

Unterrichtseinheiten im Bewegungsfeld „Ringen und Kämpfen“ sollen zunächst zurückgestellt werden.

Falls die Möglichkeit besteht, sollen Spiel- und Sportgeräte nach der Benutzung gereinigt und desinfiziert werden. Wichtig ist aber in erster Linie, dass sich Schülerinnen und Schüler vor und nach dem Sportunterricht gründlich die Hände waschen oder wirksam desinfizieren.

Der Schwimmunterricht soll auch in Hallenbädern, soweit die Bäder geöffnet sind, stattfinden. Besondere Berücksichtigung müssen die Ausbildung von Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmern sowie prüfungsrelevante Schwimmkurse finden. Aufgrund der unterschiedlichen lokalen Bedingungen sollen gemeinsame Absprachen von Schulträgern, Badbetreibern und Schulen zu einvernehmlichen Lösungen für die konkrete Umsetzung des Schulschwimmunterrichtes vor Ort führen. Orientierungsrahmen für die praktische Umsetzung des Schulschwimmens bietet das Hygienekonzept der Bäder.

Schulsportgemeinschaften und Sport-AGs können durchgeführt werden, sofern die Zusammensetzung der Lerngruppe beibehalten wird. „Offene“ Angebote, die von einem wechselnden Teilnehmerkreis wahrgenommen werden, können nicht stattfinden.

5.         Ganztags- und Betreuungsangebote

Auch für Ganztags- und Betreuungsangebote gilt ab dem 01.09.2020 die allgemeine Regel, dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Schülerinnen und Schüler in festen Betreuungsgruppen innerhalb der genutzten Gruppenräume nicht erforderlich ist. Dies gilt auch für abgegrenzte Außen- bzw. Spielflächen, wenn eine Durchmischung der Betreuungsgruppen ausgeschlossen ist. Ansonsten besteht die Pflicht zum Tragen einer MNB entsprechend den Regelungen im Schulbetrieb. 

Für Lehrkräfte und Personal des Trägers gilt gemäß Coronabetreuungsverordnung (§1, Absatz 5), dass vom Tragen der Mund-Nase-Bedeckung nur abgesehen werden kann, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen im Raum eingehalten werden kann.

Bezüglich der Teilnahmepflicht in Angeboten des offenen Ganztags gilt, dass eine möglichst regelmäßige Teilnahme gemäß Erlass anzustreben ist. Abweichungen von der regulären Teilnahmeverpflichtung können (z.B. aufgrund personeller oder räumlicher Einschränkungen oder individueller Gründe) in Einzelfällen vor Ort geregelt werden.

 6.       Regelungen für Mensen und Bistros

Grundsätzlich gilt, dass schulische Mensen und Bistros zur Versorgung der Schülerinnen und Schüler wieder betrieben werden dürfen. Dies unter der Voraussetzung, dass geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen – auch in Warteschlangen – eingehalten werden (§ 14 Abs. 2 CoronaSchVO):

„Nicht öffentlich zugängliche Mensen und Kantinen von Betrieben, Behörden und (Aus-)Bildungseinrichtungen (einschließlich Schulen im Sinne von § 1 Absatz 1 der Coronabetreuungs-verordnung) dürfen zur Versorgung der Beschäftigten und Nutzer der Einrichtung abweichend von Absatz 1 betrieben werden, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, gewährleistet sind“.

Konkrete Vorgaben für einen unter Hygienegesichtspunkten sicheren Betrieb enthalten die vom Schul- und Gesundheitsministerium herausgegebenen Hygieneempfehlungen für die Verpflegung in Schulmensen (Stand 6. August 2020): https://www.schulministerium.nrw.de/system/files/media/document/file/empfehlungen-schulverpflegung.pdf. Antworten zu häufig gestellten Fragen finden sich auch auf der Seite der Vernetzungsstelle Kita- und Schulverpflegung NRW: https://www.kita-schulverpflegung.nrw/projekt-kita-und-schulverpflegung-nrw/was-betrifft-die-mensa-den-essens-und-speiseraum-48117.

Für die einzelne Genehmigung des Hygienekonzeptes und die Klärung von Einzelfragen sollten sich Schule, Schulträger und Caterer abstimmen und ins Benehmen mit der örtlichen Gesundheitsbehörde setzen.

7.         Tage der Offenen Tür

Tage der Offenen Tür, bei denen sich Schulen im Verlauf des ersten Schulhalbjahres interessierten Eltern, Schülerinnen und Schülern vorstellen, werden nach dem Stand von heute möglich sein, sofern sie „keinen überwiegend geselligen Charakter“ haben. Sie sind Schulveranstaltungen unter Beteiligung außerschulischer Personen im Sinne der Coronabetreuungsverordnung (§ 1 Absatz 6). 

Dafür gelten, wie schon bei den Einschulungsfeiern nach den Sommerferien, die Regelungen für Veranstaltungen und Versammlungen der Coronaschutzverordnung (§ 11). Hierbei kann es vorkommen, dass sich die Organisation der Tage der Offenen Tür in den Schulen eines Schulträgers unterscheidet, zum Beispiel aufgrund unterschiedlicher baulicher Verhältnisse oder der erwarteten Besucherzahl. 

Wenn auch jede Schule grundsätzlich in eigener Zuständigkeit und Verantwortung über Tage der Offenen Tür in der Corona-Pandemie entscheidet, kann eine zu große Verschiedenheit der Bedingungen und Regularien in der Öffentlichkeit für – vermeidbare – Verwirrung und Irritation sorgen. Daher ist ein abgestimmtes Vorgehen aller betroffenen Schulen mit dem jeweiligen Schulträger anzustreben. Auf diese Weise kann ein fairer Wettbewerb zwischen diesen Schulen gewährleistet werden.

8.        Schulfahrten

Für Schulfahrten bleibt es bei den Regelungen, über die ich Sie bereits mit der Mail vom 03.08.2020 informiert habe.

9.         Ergänzende Regelungen für die Berufskollegs

Bezogen auf die im Runderlass vom 26.05.2020 enthaltenen Regelungen für die Fachoberschule wird Anfang September erhoben, wie viele Schülerinnen und Schüler derzeit noch nicht über die in der FOS 11 erforderlichen Praktikumsplätze verfügen.

In diesem Zusammenhang wird auch geprüft, in welchem Umfang derzeit von der im Runderlass geschaffenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, einschlägige Praxisleistungen an der Schule zu erbringen. Die Erkenntnisse werden in eine Anschlussregelung einfließen, die den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler sowie der Berufskollegs Rechnung trägt. Ebenfalls wird geprüft, inwiefern Veranlassung besteht, Regelungen zu Praxiszeiten der im April befristet für das Schuljahr 2019/2020 erlassenen Verwaltungsvorschriften, auch für das Schuljahr 2020/2021 zu erlassen. 

10.      Empfehlung für Eltern bei Erkältungssymptomen des Kindes

Vor Betreten der Schule, also bereits im Elternhaus, muss abgeklärt sein, dass die Schülerinnen und Schüler keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen. Sollten entsprechende Symptome vorliegen, ist eine individuelle ärztliche Abklärung vorrangig und die Schule zunächst nicht zu betreten.

Bei Erkältungssymptomen sind viele Eltern unsicher, ob sie ihr Kind in die Schule schicken dürfen. Im Bildungsportal steht ein Schaubild, (https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/elterninfo-wenn-mein-kind-zuhause-erkrankt-handlungsempfehlung) zur Verfügung, das Eltern eine Empfehlung gibt, was bei einer Erkrankung ihres Kindes zu beachten ist. Diese Information entlastet Schulen und betont die gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle am Schulleben Beteiligten und deren Familien vor einer Infektion zu schützen.

11.      Die Schulplattform LOGINEO NRW

LOGINEO NRW ist eine webbasierte Schulplatt­form und soll Abläufe in einer digitalen, benutzer­freundlichen Umgebung erleichtern und vereinfachen. Die digitale Schulplattform steht allen öffentlichen Schulen, Ersatzschulen in privater Trägerschaft und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) kostenlos zur Verfügung. Ihre Einführung und Nutzung wird u.a. durch eine gültige Dienstvereinbarung zwischen den Hauptpersonalrä­ten und dem Schulministerium unterstützt.

LOGINEO NRW soll nicht nur Lehrkräften, sondern künftig auch den rund 2,5 Millionen Schülerinnen und Schülern kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die technischen Vorbereitungen hierfür sind abgeschlossen.

In Abstimmung mit dem Schulträger können Schulen seit dem 26.11.2019 ihren Zugang zu LOGINEO NRW beantragen. Seitdem wurde LOGINEO NRW 1.046 Schulen zur Verfügung gestellt (Stand 25.08.2020). 

LOGINEO NRW LMS – Das Lernmanagementsystem für Schulen in NRW

Seit dem 10.06.2020 stellt das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfa­len allen öffentlichen Schulen und Ersatzschulen sowie allen Zentren für schulpraktische Lehreraus­bildung (ZfsL) die digitale Lernplattform LOGINEO NRW LMS zusätzlich und ebenso kostenlos zur Verfügung. Das Lernmanagementsystem LOGINEO NRW LMS soll Unterricht auf Distanz erleichtern und dazu beitragen, Lehr-Lern-Prozesse digital zu unterstützen, sei es in Phasen des Lernens auf Di­stanz wie anlässlich der Corona-Pandemie oder im Rahmen des Präsenzunterrichts. Das LOGINEO NRW LMS erweitert das Angebot an digitalen Werkzeugen rund um das Hauptsystem LOGINEO NRW. 

In Abstimmung mit dem Schulträger können Schulen seit dem 10.06.2020 ihren Zugang zu LOGINEO NRW LMS beantragen. Seitdem wurde LOGINEO NRW LMS 1.307 Schulen zur Verfügung gestellt (Stand 25.08.2020).

LOGINEO NRW Messenger

Ein datenschutzkonformer Messenger mit pers­pektivisch integriertem Videokonferenztool (Jitsi) unterstützt die Schulen dabei, mit den Schülerinnen und Schülern in Kontakt zu bleiben und in den Aus­tausch treten zu können. Auch das Videokonferenztool wird den Schulen alsbald zur Verfügung stehen.

Der LOGINEO NRW Messenger ist plattformunab­hängig sowohl webbasiert und unabhängig von ei­ner Telefonnummer, zudem für den Einsatz mobiler Endgeräte optimiert. Grundlegende Anforderungen der Barrierefreiheit werden dabei erfüllt. Der LOGI­NEO NRW Messenger steht den Schulen seit dem 21.08.2020 zur Verfügung. Bereits über 400 Instanzen wurden ausgeliefert. (Stand 27.08.2020).

Insgesamt entsteht durch all diese Maßnahmen und Erweiterungen von LOGINEO NRW sehr zeitnah ein leistungsfähiges, kostenloses digitales System der Unterstützung für alle Schulen in Nordrhein-Westfalen, das aus Sicht der Landes­regierung möglichst auch für alle Schulen in Nordrhein-Westfalen zum Standard werden könnte.

Informationen zu den Produkten der LOGINEO NRW Familie finden Sie unter: www.logineo.nrw.de.

Ich hoffe, dass diese Erläuterungen Ihre erfolgreiche Arbeit vor Ort unterstützen und erleichtern. Und ich möchte Sie bitten, bei diesen Informationen bestmöglich auch die Eltern Ihrer Schülerinnen und Schüler einzubinden, um auch diesen in schwierigen Zeiten einen umfassenden Informationsstand zu den bestehenden Möglichkeiten und Rahmenbedingungen an unseren Schulen zu ermöglichen. 

Für Ihr großartiges Engagement möchte ich Ihnen an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich danken. Ohne Sie wäre der erfolgreiche Start in den Unterrichtsbetrieb nicht so erfolgreich möglich gewesen. Wir werden uns auch weiterhin mit allen Kräften darum bemühen, Sie bei Ihrer Arbeit bestmöglich zu unterstützen.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter